Rz. 97

Der Nacherbe wird mit Eintritt des Todesfalls des Erblassers noch nicht Erbe. Er erwirbt die Erbschaft erst nach § 2139 BGB mit Eintritt des Ereignisses, welches vom Erblasser als maßgeblich für den Eintritt des Nacherbfalls festgelegt wurde. Der Nacherbe erhält nach h.M und der Rechtsprechung für diese Zeit ein nicht entziehbares und vererbliches Anwartschaftsrecht.[207] Das Anwartschaftsrecht kann der Nacherbe übertragen, sofern nicht ersichtlich ist, dass der Erblasser diese ausschließen wollte. Dabei ist die Form des § 2033 Abs. 1 BGB zu beachten. Die Übertragung kann deshalb zwischen Eintritt des Todesfalls und dem Nacherbfall erfolgen. Was der Nacherbe für die Übertragung der Anwartschaft erhält, unterliegt damit der Steuerpflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG. Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i ErbStG mit dem Zeitpunkt der Übertragung des Anwartschaftsrechts.

Das Entgelt, welches der Nacherbe für die Übertragung erhält, gilt als wie vom Erblasser erfolgt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG. Der Erwerber des Anwartschaftsrechts unterliegt erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls der Steuerpflicht, wobei er in diesem Fall nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG das geleistete Entgelt für den Erwerb des Anwartschaftsrechts in Abzug bringen kann. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG ist auch auf das Nachvermächtnis anzuwenden, dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 ErbStG.

[207] Grüneberg/Weidlich, Rn 12

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