Rz. 18
Mitgeteilt werden der Wert des Grundbesitzes, die Art der wirtschaftlichen Einheit und wem der Wert zugerechnet wird. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch die Feststellung über die Grundstücksart, so dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG davon abhängt, dass eine Feststellung als Betriebsgrundstück nach § 99 BewG erfolgt. Die Feststellung der Grundstücksart lässt sich in Erwerbsfällen vor dem 1.1.2007 nicht treffen, ohne zuvor geklärt zu haben, auf wessen Gewerbebetrieb dabei abzustellen ist. Grund hierfür ist, dass das Betriebsvermögen, in das das Grundstück einbezogen wird, vor dem 1.1.2007 für sich genommen nicht Gegenstand einer gesonderten Feststellung ist, so dass eine betriebliche Kennzeichnung für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2007 nur im Zusammenspiel mit dem betreffenden Betrieb erfolgen kann. Dabei kann sich das Lagefinanzamt auf die Verhältnisse beim Erblasser oder Schenker beschränken. Die Prüfung, ob der Grundbesitz auf Seiten des Erwerbers Betriebsgrundstück geblieben ist, obliegt der Erbschaftsteuerstelle. In Erwerbsfällen nach dem 1.1.2007 wird der Wert des Gewerbebetriebes inklusive der Betriebsgrundstücke hinsichtlich der Einhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen des § 13a ErbStG geprüft, so dass trotz der Zuordnung als Betriebsgrundstück die Versagung der Begünstigung z.B. wegen überschießenden Verwaltungsvermögens denkbar ist. Für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 regelt § 13b Abs. 10 ErbStG, dass die Einzelwerte des Verwaltungsvermögens und damit auch der Anteil des schädlichen Vermögensanteils im Betriebsvermögen durch das Betriebsfinanzamt bindend für die Erbschaftsteuerstelle festgestellt wird, so dass dieses Ergebnis vermieden wird. Fordert ein Betriebsfinanzamt wegen eines betrieblichen Grundstückes den Grundstückswert beim Lagefinanzamt an, so wird regelmäßig die Zuordnung als Betriebsgrundstück zwingend sein. Teil des Feststellungsbescheides ist auch der fragliche Feststellungszeitpunkt, wobei dieser allerdings mangels Dispositionsbefugnis beim Feststellungsfinanzamt einer gesonderten Feststellung nicht zugänglich ist. Das Feststellungsfinanzamt muss einen bestandskräftigen, endgültig ergangenen Feststellungsbescheid auf einen unzutreffenden Stichtag nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Hs. 1 AO jederzeit bis zum Ablauf der Feststellungsfrist aufheben, wenn der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Ist ein Miteigentumsanteil am Grundvermögen Gegenstand der Feststellung, so sind auch Feststellungen zum Umfang der Beteiligung zu machen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BewG). Dieser Fall ist von der Gestaltung zu unterscheiden, dass der Grundbesitz Mehreren geschenkt oder vererbt wird. In diesem Fall erfolgt die Zurechnung auf die Gemeinschaft der Beschenkten bzw. die Miterben, die durch die Erbengemeinschaft vertreten werden (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 BewG). Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft i.S.d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG gehört, ist für den Fall, dass er vollen Umfangs der Gesellschaft gehört, dieser zuzurechnen (zivilrechtlicher Eigentümer). Gehört der Grundbesitz nur zum Teil der Gesellschaft, ist neben dem gesamten Grundbesitzwert auch der auf die Gesellschaft entfallende Wertanteil festzustellen und der Gesellschaft zuzurechnen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BewG). Die übrigen Miteigentümer sind am Verfahren nicht zu beteiligen. Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens werden, da sich der für die Bewertung des Betriebsvermögens maßgebliche Umfang des zu bewertenden Vermögens nach dem Ertragsteuerrecht (§ 95 Abs. 1 BewG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 EStG) richtet, in die Bewertung einbezogen. Zugerechnet wird er dann nach § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG ausschließlich dem Inhaber des Sonderbetriebsvermögens (zivilrechtlicher Eigentümer), so dass zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundvermögen für die Besteuerung nur dann von Bedeutung ist, wenn das zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Grundstück auf den Anteil entfällt, der im Wege der Schenkung oder von Todes wegen übergeht.
Rz. 19
Nach § 8 Abs. 2 GrEStG richtet sich die Bemessungsgrundlage für die GrESt nach dem nach Maßgabe der §§ 151 ff. BewG festgestellten Bedarfswert. Hauptanwendungsfälle sind die nach § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG steuerbaren Fälle des Erwerbes eines wesentlichen Anteils (> 95 %) oder einer Anteilsvereinigung. Ob dabei zu Recht ein Fall des § 8 Abs. 2 GrEStG angenommen worden ist, kann nur im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid, nicht aber auf Ebene der Wertfeststellung geklärt werden. Analog den nach Erbschaftsteuerrecht geregelten Bewertungsanlässen wird die Grunderwerbsteuerstelle beim Lagefinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG) den Bedarfswert anfordern. In den vorgenannten Fällen wird dann in der Regel die "Zielgesellschaft", bei der der steuerbare Vorgang verwirklicht wird bzw. der der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, nach § 153 Abs. 2 BewG zur Abgabe der Erklärung aufgef...