Rz. 53
Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlungen) gewährt wird.
Rz. 54
Abfindung, für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer beim Abfindungsempfänger erst mit dem Bewirken der Abfindungsleistung. M.E. ist die Ausführung mit der Abfindungsvereinbarung nur dann erfolgt, wenn mit der Vereinbarung schon ein durchsetzbares Forderungsrecht gewährt worden ist.
Rz. 55
Aktien: Werden Aktien körperlich übergeben, entsteht die Steuer mit Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei Aktien in einem Wertpapierdepot ist die Schenkung mit Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs ausgeführt (§ 930 BGB). Soll nur ein Teil der in einem Depot verwahrten Papiere übertragen werden, muss neben der wert- oder mengenmäßigen Angabe eine eindeutige Konkretisierung/Benennung erfolgen. Ggf. sind besondere Regelungen zu beachten, z.B. bei Aktien von Familiengesellschaften. Die Schenkung von jungen Aktien, die infolge einer Kapitalerhöhung entstehen, ist auf jeden Fall erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ausgeführt, ggf. mit Antrag, die Kapitalerhöhung ins Handelsregister einzutragen.
Rz. 56
Bewegliche Sachen: Die Schenkung ist mit Eigentumsverschaffung des Gegenstandes i.S.d. §§ 929–931 BGB i.V.m. § 868 BGB ausgeführt.
Betriebsvermögen: Bei Schenkungen kann die Steuerentstehung grds. geplant werden, maßgebend ist der Zeitpunkt des wirksamen Vollzugs der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung. Soweit das Betriebsvermögen einzeln übertragen wird, z.B. Grundstücke und bewegliches Betriebsvermögen oder Beteiligungen, kann die Steuer ggf. zu verschiedenen Zeitpunkten entstehen.
Einzelfälle: Einzelunternehmen bestehen gewöhnlich aus Sachgesamtheiten. Für die Steuerentstehung müssen zum gewünschten Zeitpunkt alle einzelnen Wirtschaftsgüter in die Verfügungsmacht bzw. das Eigentum des Erwerbers gelangen. Sofern Eigentum nicht übertragen werden kann, muss der Erwerber wirtschaftlich und rechtlich in die Rechtsposition des Übertragenden eintreten. Sind Betriebsgrundstücke vorhanden, müssen diese derart übertragen werden, dass der Erwerber ohne weiteres Zutun die Eigentumsumschreibung auf sich beantragen kann. Sind Beteiligungen vorhanden, müssen diese entsprechend formwirksam abgetreten/übertragen werden. Bei entsprechender Vorbereitung kann die Übertragung/Ausführung insgesamt an einem Tag erfolgen. Eine andere Möglichkeit wäre z.B. die Gründung einer Personengesellschaft, die Einbringung des Einzelunternehmens als Sacheinlage und Aufnahme eines Bedachten gegen geringe Einlage. Hier läge eine gemischte Schenkung des Gesellschaftsanteils vor.
Rz. 57
Gesellschaftsbeteiligungen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) bzw. Anteile daran können mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen werden (§§ 182 ff. BGB), sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Die Übertragung erfolgt in diesen Fällen durch formlosen Abtretungs- und Übertragungsvertrag gem. §§ 413, 398 BGB zwischen dem Gesellschafter und dem Erwerber. Die Zustimmung kann schon im Gesellschaftsvertrag enthalten sein oder muss zum gewünschten Stichtag gesondert – ggf. nachträglich – erklärt werden, dann ist die Schenkung mit der Abtretung ausgeführt. Die Steuer kann erst bei wirksam erklärter Zustimmung entstehen, ggf. also erst bei Vorliegen aller privatrechtlichen Genehmigungen/Einwilligung. Auch die Übertragung von Anteilen an einer Grundstücks-Personengesellschaft erfordert keine notarielle Beurkundung gem. § 311b BGB. Unterbeteiligung: Die Zuwendung von Unterbeteiligungen am Kapitalanteil eines Gesellschafters sind i.d.R. nicht von der vorgenannten Zustimmungsbeschränkung erfasst; d.h. Unterbeteiligungen können – jedenfalls als angemessene Ausstattung – formfrei und ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter geschenkt werden. Befinden sich Grundstücke im Gesamthandsvermögen, gehen diese im Wege der Anwachsung auf den neuen Gesellschafter über. Sollen aber gleichzeitig Betriebsgrundstücke übertragen werden, die nicht auf die Gesellschaft, sondern auf die Gesellschafter als Eigentümer eingetragen sind, müssen auch die Kriterien zur Ausführung von Grundstücksschenkungen erfüllt sein.
Ist eine Eintragung des neuen Gesellschafters im Handelsregister erforderlich, ist für die Ausführung weiter erforderlich, dass der neue Gesellschafter in der Lage sein muss, beim zuständigen Handelsregister die entsprechende Eintragung herbeizuführen. In der Regel ist für die Steuerentstehung für den Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft die Eintragung im Handelsr...