Rz. 244
Schließlich sind von der Verwaltungsvermögenseigenschaft solche Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten ausgenommen, die an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f ErbStG. Insoweit geht es allerdings nicht um jeglichen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verpachteten Grundbesitz, sondern nur um denjenigen, der überhaupt Gegenstand von § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Hierzu gehören insb. nicht die Stückländereien, die gem. § 160 Abs. 7 BewG einen (eigenständigen) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden und als gesonderte wirtschaftliche Einheiten zu bewerten sind.
Rz. 245
Bei Stückländereien handelt es sich um einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind. Diese sind von vornherein nicht nach § 13 Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigt.
Rz. 246
Kurzfristig verpachtete Flächen (weniger als 15 Jahre) können aber sehr wohl zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
Rz. 247
Werden solche zum begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile oder grundstücksgleichen Rechte an einen Dritten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken überlassen, führt dies nicht zur Annahme von Verwaltungsvermögen. Dies gilt selbst dann, wenn nicht nur einzelne, sondern alle Grundstücke des begünstigten Vermögens im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen zur Nutzung überlassen werden.
Rz. 248
Die Ausnahme von der Verwaltungsvermögenseigenschaft gilt auch dann, wenn der entsprechende Grundbesitz aus einem Betriebsvermögen heraus zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken an einen Dritten überlassen wird. Denn allein die ertragsteuerrechtliche Qualifikation als Betriebsvermögen, die sich im Regelfall aus der Rechtsform des Betriebs ergibt, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Behandlung als wenn dieselben Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Allerdings ist bei Betriebsvermögen die Unterscheidung zwischen Stückländereien i.S.v. § 160 Abs. 7 BewG und sonstigen verpachteten Flächen obsolet, so dass hier die Dauer der Nutzungsüberlassung für die Verwaltungsvermögensqualifikation keine Rolle spielt. Die Betriebsverpachtung im Ganzen ist in diesen Fällen allerdings nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG zu beurteilen.
Rz. 249
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. f ErbStG führt im Ergebnis dazu, dass – soweit keine Nutzungsüberlassung von Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt – Verwaltungsvermögen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine Rolle spielt. Denn von den in § 13b Abs. 4 ErbStG enumerativ genannten Arten von Verwaltungsvermögen können zum begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ohnehin nur Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke etc. gehören. Alle anderen Arten von Verwaltungsvermögen gehören im Bereich der Land- und Forstwirtschaft von vornherein nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen.
Dieselben Grundsätze gelten auch für Flächen, die von einer Kapitalgesellschaft (deren Anteile nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigungsfähig sind) gehalten werden.