Rz. 59

Es sind in der Praxis Kombinationen von Leistungs- und Duldungsauflagen und/oder Gegenleistungen denkbar. Z.B. kann der Bedachte neben der Verpflichtung aus einer Leistungsauflage verpflichtet sein, zusätzlich eine Gegenleistung an den Zuwendenden zu zahlen (gemischte Schenkung). In diesen sog. Mischfällen, die sowohl Elemente der gemischten Schenkung, der Schenkung unter Leistungsauflage als auch der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage enthalten, sind grds. die Auflagen mit ihren Kapitalwerten kumuliert abzugsfähig.[128] Zum Zusammentreffen von begünstigtem mit nicht begünstigtem Vermögen in diesen Mischfällen und der erforderlichen anteiligen Reduzierung der abzugsfähigen Belastung siehe bereits oben Rdn 48 mit Berechnungsbeispielen. Bei Begründung einer Nutzungs- bzw. Duldungsauflage im Zusammenhang mit der Schenkung besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand, auf den sich die Verpflichtung (Nießbrauch, Wohnrecht) bezieht. Nur dann, wenn sich die Nutzungs- bzw. Duldungsauflage auf die Gesamtheit der zugewendeten Vermögensgegenstände erstreckt, ist ihr Kapitalwert nach dem Verhältnis der Steuerwerte der geschenkten Vermögensgegenstände aufzuteilen.[129]

[128] H E 7.4 Abs. 3 ErbStH 2019.; zur alten Rechtslage BFH v. 14.12.1995 – II R 18/93, BStBl II 1996, 243; krit. Daragan, DB 2001, 1748 und ZErb 2003, 109.
[129] H E 7.4 Abs. 3 Nr. 4 ErbStH 2019.

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