Rz. 1

§ 13 ErbStG regelt die sachlichen Steuerbefreiungen, die keinen Einfluss auf die persönlichen Freibeträge i.S.d. §§ 16, 17 ErbStG haben und sowohl bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht eingreifen. Die Steuerbefreiungen können grds. sowohl bei Verfügungen von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Befreiungstatbestand im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) erfüllt ist.

Das Eingreifen von § 13 ErbStG ist von der Finanzverwaltung ohne Antrag des Erwerbers von Amts wegen zu überprüfen. Dies ist faktisch jedoch nur möglich, wenn der Erwerber dem Finanzamt die für die jeweilige Steuerbefreiung relevanten Sachverhalte mitteilt. Geht die Mitteilung erst nach der Steuerfestsetzung bei dem zuständigen Finanzamt ein, setzt eine Korrektur (§ 173 AO) voraus, dass kein Verschulden des Erwerbers an dem nachträglichen Bekanntwerden feststellbar ist.

 

Rz. 2

Greift eine Steuerbefreiung ein, sind damit im Zusammenhang stehende Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 6 ErbStG. Zur Vermeidung dadurch im Einzelfall entstehender unbilliger Ergebnisse kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung verzichtet werden (siehe Rdn 108). Die in § 13 ErbStG vorgesehenen Steuerbefreiungen können zu einer vollständigen (z.B. Nr. 4a) oder lediglich quotalen Steuerbefreiung führen, im letztgenannten Fall entweder durch die Bestimmung von Höchstbeträgen (z.B. Nr. 1) oder bestimmter Prozentsätze (z.B. Nr. 2). In einigen Befreiungstatbeständen enthält das Gesetz einen Nachversteuerungsvorbehalt (z.B. Nr. 2 S. 2).

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