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Der persönliche Freibetrag wird bei Erwerben von Todes wegen, bei Schenkungen, bei Zweckzuwendungen und bei der Erbersatzsteuer i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 4 ErbStG grds. bei jedem einzelnen Erwerb einer Person von Amts wegen gewährt. Hat ein Erwerber von mehreren Personen gleichzeitig eine Zuwendung erhalten, z.B. ein Kind von beiden Elternteilen, wird der Freibetrag entsprechend mehrfach, also hier zweimal, gewährt.[1] Der jeweilige Freibetrag ist von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser/Schenker am Besteuerungsstichtag abhängig. Teilweise wird der Freibetrag direkt bestimmten Erwerbern zugeordnet (Ehegatten und Lebenspartnern), teilweise wird bzgl. der Erwerber auf deren Zuordnung zur Steuerklasse i.S.d. § 15 ErbStG Bezug genommen. Die Rechtseigenschaft des Erwerbers bestimmt sich nach dem Zivilrecht nach den Verhältnissen am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG).[2] Ob die Verhältnisse sich kurz vorher (z.B. Tod vor Eheschließung) oder nachher geändert haben, ist grds. unbeachtlich, ggf. kommt eine Steuerminderung aus Billigkeitsgründen in Betracht.

[1] Ausnahme: BFH v. 1.12.2021 – II R 1/20, juris. "Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu." Näheres siehe Kommentierung § 6 Abs. 2 ErbStG; Grewe, ErbBstg 2020, 167.

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