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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / A. Allgemeines

Raymond Halaczinsky
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Rz. 1

§ 19 Abs. 1 ErbStG enthält die Steuersätze für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht bzw. entstanden ist. Die Steuersätze sind formal nach drei Steuerklassen (entsprechend § 15 Abs. 1 ErbStG) unterteilt. Die bis 2008 geltende Steuersätze der Steuerklasse I blieben weitgehend unverändert, allerdings wurden die jeweiligen Tarifstufen, bis zu denen der jeweilige Steuersatz anzuwenden ist, aufgerundet.

Die Steuersätze der Steuerklasse II sind mit Wirkung ab 2010 zwischen denjenigen der Stkl I und III angesiedelt.[2] Nach der Gesetzesbegründung[3] sollte dadurch die steuerliche Belastung zwischen den Erwerbern der Steuerklassen II und III mittels eines unterschiedlichen Steuertarifs differenziert werden. Für Angehörige der Steuerklasse II (insbesondere Geschwister und Neffen) sollen niedrigere Steuersätze als für die Personen in Steuerklasse III gelten. Die Differenzierung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III soll dem familiären Näheverhältnis Rechnung tragen und auch die erbrechtliche Sonderstellung der nahen Verwandten gegenüber fremden Dritten berücksichtigen. Gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung sei eine solche Differenzierung gerechtfertigt. Der Tarif steht im Übrigen in einem engen Zusammenhang mit den Freibeträgen. Z.B. sieht § 16 ErbStG für alle Erwerber der Steuerklasse I ab 2009 deutlich erhöhte persönliche Freibeträge vor. Dadurch vermindert sich die effektive Steuerbelastung der kleinen und mittleren Vermögensanfälle erheblich. Daher kann man auch die unmittelbar auf die Steuersätze einwirkenden Regelungen wie Steuerklassen, Freibeträge usw. m.E. zum Erbschaftsteuertarif zählen.[4] U.a. soll mit § 14 ErbStG (Zusammenrechnung mehrere Erwerbe) ausgeschlossen werden, dass die progressive Steigerung des Steu...

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