Rz. 136
Seinem Wortlaut nach gilt das Abkommen nur für Nachlass- und Erbfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang sowie Steuern von Schenkungen auf den Todesfall (Art. 2 Abs. 1 DBA). Das sind namentlich die von den Schweizer Kantonen erhobenen Steuern einschließlich der von den Gemeinden erhobenen Zuschläge sowie die deutsche Erbschaftsteuer nach dem ErbStG. Darüber hinaus haben die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten von der in Art. 12 Abs. 3 S. 3 DBA vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anwendungsbereich des Abkommens zu erweitern. Aus diesem Grunde ist das Abkommen mittlerweile auch auf Schenkungen von Geschäftsbetrieben (bewegliches und unbewegliches Betriebsvermögen) unter Lebenden anzuwenden. Bei sonstigen Schenkungen unter Lebenden kann im Einzelfall ebenfalls eine Vermeidung der Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren angestrebt werden; auch diese Möglichkeit wird durch Art. 12 Abs. 3 DBA eröffnet.
Rz. 137
Gem. Art. 1 DBA gilt das Abkommen für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten hatten.
Soweit im Abkommen verwendete Begriffe nicht – insb. in Art. 3 Abs. 1 DBA – definiert sind, richtet sich ihre Bedeutung gem. Art. 3 Abs. 2 DBA nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates.
Rz. 138
Wo ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz hat, richtet sich gem. Art. 4 Abs. 1 DBA jeweils nach innerstaatlichem Recht. Für einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist daher gem. Art. 4 Abs. 1a) DBA der Wohnsitz i.S.v. § 2 Abs. 1 ErbStG maßgeblich. Die Gemeinde Büsingen gehört zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland; dort ansässige Personen unterliegen der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht.
Rz. 139
Hat ein Erblasser in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, gilt für die Bestimmung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes gem. Art. 4 Abs. 2 DBA folgende Prüfungsreihenfolge ("Tie-breaker-rules"): Ständige Wohnstätte, subsidiär Mittelpunkt der Lebensinteressen, subsidiär gewöhnlicher Aufenthalt, subsidiär Staatsangehörigkeit und schließlich gegenseitiges Einvernehmen. Insoweit ist anzumerken, dass das bloße Innehaben einer Wohnung noch nicht zur Begründung einer Wohnstätte i.S.d. Art. 4 Abs. 2a) S. 1 DBA führt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Wohnung nicht nur zu Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dient bzw. nachweislich nur gelegentlich benutzt wird (Art. 4 Abs. 5 DBA). Zu fordern ist vielmehr neben einer ständigen Benutzbarkeit die zumindest regelmäßige (wenn auch nicht ständige) Nutzung der Wohnung.