Rz. 136
Seinem Wortlaut nach gilt das Abkommen nur für Nachlass- und Erbfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang sowie Steuern von Schenkungen auf den Todesfall (Art. 2 Abs. 1 DBA). Das sind namentlich die von den Schweizer Kantonen erhobenen Steuern einschließlich der von den Gemeinden erhobenen Zuschläge[238] sowie die deutsche Erbschaftsteuer nach dem ErbStG. Darüber hinaus haben die Finanzverwaltungen der beiden Vertragsstaaten von der in Art. 12 Abs. 3 S. 3 DBA vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anwendungsbereich des Abkommens zu erweitern. Aus diesem Grunde ist das Abkommen mittlerweile auch auf Schenkungen von Geschäftsbetrieben (bewegliches und unbewegliches Betriebsvermögen) unter Lebenden anzuwenden.[239] Bei sonstigen Schenkungen unter Lebenden kann im Einzelfall ebenfalls eine Vermeidung der Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren angestrebt werden; auch diese Möglichkeit wird durch Art. 12 Abs. 3 DBA eröffnet.
Rz. 137
Gem. Art. 1 DBA gilt das Abkommen für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten hatten.[240]
Soweit im Abkommen verwendete Begriffe nicht – insb. in Art. 3 Abs. 1 DBA – definiert sind, richtet sich ihre Bedeutung gem. Art. 3 Abs. 2 DBA nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates.
Rz. 138
Wo ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz hat, richtet sich gem. Art. 4 Abs. 1 DBA jeweils nach innerstaatlichem Recht. Für einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist daher gem. Art. 4 Abs. 1a) DBA der Wohnsitz i.S.v. § 2 Abs. 1 ErbStG maßgeblich.[241] Die Gemeinde Büsingen gehört zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland; dort ansässige Personen unterliegen der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht.[242]
Rz. 139
Hat ein Erblasser in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, gilt für die Bestimmung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes gem. Art. 4 Abs. 2 DBA folgende Prüfungsreihenfolge ("Tie-breaker-rules"): Ständige Wohnstätte,[243] subsidiär Mittelpunkt der Lebensinteressen, subsidiär gewöhnlicher Aufenthalt, subsidiär Staatsangehörigkeit und schließlich gegenseitiges Einvernehmen. Insoweit ist anzumerken, dass das bloße Innehaben einer Wohnung noch nicht zur Begründung einer Wohnstätte i.S.d. Art. 4 Abs. 2a) S. 1 DBA führt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Wohnung nicht nur zu Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dient bzw. nachweislich nur gelegentlich benutzt wird (Art. 4 Abs. 5 DBA). Zu fordern ist vielmehr neben einer ständigen Benutzbarkeit die zumindest regelmäßige (wenn auch nicht ständige) Nutzung der Wohnung.[244]
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