Rz. 324

Die vom Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens[891] abzuziehenden anteiligen Schulden bestimmen sich gem. § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens[892] (gemeint ist hier der Brutto-Wert) zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens[893] (des Betriebs oder der Gesellschaft) zuzüglich derjenigen Schulden, die nicht nach § 13b Abs. 3 ErbStG (Altersversorgungsverpflichtungen) ausgeschieden oder/und im Rahmen des Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) "verbraucht" wurden.[894]

 

Rz. 325

Die Erhöhung des gemeinen Werts des Betriebs um die anteiligen Schulden dient der Herstellung einer Vergleichbarkeit zwischen dem Wert des Verwaltungsvermögens auf der einen Seite und dem im Nenner der Formel berücksichtigten Wert des Betriebs auf der anderen Seite. Denn beim Wert des Betriebs handelt es sich im Grunde um einen "Netto-Wert" (in dem der Wert der Schulden bereits wertmindernd berücksichtigt ist). Durch die Hinzurechnung der vorhandenen (verbleibenden) Schulden ergibt sich auch hier eine Art Brutto-Wert.[895] Außerdem sorgt diese Vorgehensweise für eine gleichmäßige Verteilung der Schulden auf das produktive Vermögen einerseits und das Verwaltungsvermögen andererseits. Auf einen etwa bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang von Schulden mit einzelnen Vermögensgegenständen kommt es nicht an, eine direkte Zurechnung erfolgt nicht.[896]

Die Rechenformel hierzu lautet wie folgt:[897]

 
verbleibende Schulden[898] × Saldo Verwaltungsvermögen[899]
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden[900]
= anteilig verbleibende Schulden
 

Rz. 326

Von entscheidender Bedeutung ist vor diesem Hintergrund aber, welche Schulden im Rahmen von § 13b Abs. 6 ErbStG überhaupt (noch) anzusetzen sind ("verbleibende Schulden").[901] Da eine gesetzliche Definition des Begriffs "Schulden" fehlt,[902] ist zunächst nicht vollständig klar, welche Passiva für die Schuldenkürzung in Betracht kommen. Nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung gelten die im Finanzmitteltest nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG geltenden Grundsätze zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Schulden[903] (die ausdrücklich auch sämtliche Rückstellungen beinhalten, vgl. Rdn 296) auch hier (in einem anderen Bereich des Verwaltungsvermögens).[904]

 

Rz. 327

Klar ist außerdem, dass eine doppelte Berücksichtigung von Schulden auf jeden Fall ausgeschlossen sein muss. Aus diesem Grund stellt § 13b Abs. 6 ErbStG in seinen beiden Sätzen ausdrücklich klar, dass Schulden, die bereits im Anwendungsbereich von § 13b Abs. 3 ErbStG mit Altersversorgungsvermögen saldiert wurden[905] (vgl. Rdn 178 ff.), sowie Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) von etwa vorhandenem Finanzvermögen abgezogen wurden, für die anteilige Schuldenkürzung beim (normalen) Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG) keine Rolle mehr spielen.[906]

Der Rechenweg zur Berechnung der verbleibenden Schulden stellt sich wie folgt dar:

 
  festgestellter Wert der Schulden
./. Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
= verbleibende Schulden
 

Rz. 328

Außerdem sind nach § 13b Abs. 8 S. 2 Alt. 1 ErbStG "wirtschaftlich nicht belastende" Schulden auszuscheiden. Gemeint sind hier wohl in erster Linie Fälle, in denen eine bilanziell überschuldete Gesellschaft nur deshalb nicht Insolvenz beantragen muss, weil Gläubiger qualifizierte[907] Rangrücktritte erklärt haben.[908] Ein einfacher Rangrücktritt, der lediglich die Reihenfolge der Befriedigung betrifft, nicht aber den Bestand der Verpflichtung als solcher, genügt zum Wegfall der wirtschaftlichen Belastung nicht.[909] Zu denken ist gegebenenfalls auch an Situationen, in denen Verbindlichkeiten einredebehaftet sind[910] oder – in ganz seltenen Fällen – der Gläubiger unbekannt ist.[911] Wirtschaftlich nicht belastend sind auch Schulden, die zwar (noch) bilanziert sind, bei denen aber der Gläubiger seine zugrundeliegende Forderung definitiv nicht mehr geltend macht.[912]

Soweit eine wirtschaftliche Belastung in diesem Sinne zu verneinen ist, sollte dies zur Folge haben, dass diese Schulden weder im Zähler noch im Nenner der dargestellten Rechenformel zur Ermittlung der anteiligen Schulden zu berücksichtigen sind, da ansonsten die für die Schuldenberücksichtigung maßgebliche Relation verfälscht würde.[913]

 

Rz. 329

Zusammenfassend lassen sich also die verbleibenden Schulden wie folgt definieren:[914]

 
  Verbindlichkeiten
+ Rückstellungen
= Schulden
./. Altersvorsorgeverbindlichkeiten
./. beim Finanzmitteltest verbrauchte Schulden
./. wirtschaftlich nicht belastende Schulden
= verbleibende Schulden
 

Rz. 330

Im Übrigen regelt § 13b Abs. 8 S. 2 Alt. 2 ErbStG, dass auch die anteiligen Schulden unter bestimmten Voraussetzungen nicht vollständig vom Wert des Verwaltungsvermögens in Abzug gebracht werden dürfen. Das gilt namentlich für diejenigen (anteiligen) Schulden, deren Wert am Stichtag (i.S.v. § 9 ErbStG) den durchschnittlichen...

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