Rz. 35

Soweit ein Weitergabefall des § 13a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG vorliegt, stellt sich die Frage, wie im Einzelnen der Begünstigungstransfer vonstattengeht und welcher Beteiligte in welchem Umfang die Verschonungen zu beanspruchen hat. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

 

Rz. 36

Soweit die Weitergabe begünstigten Vermögens aufgrund einer Vermächtnis- oder Auflagenanordnung erfolgt, ist § 13a Abs. 5 S. 3 ErbStG im Grunde bestenfalls deklaratorisch. Denn sowohl der Vermächtnisnehmer als auch der Auflagenbegünstigte sind mit ihren jeweiligen Erwerb ohnehin gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG als Erwerber von Todes wegen anzusehen, so dass §§ 13a ff. ErbStG auf sie unmittelbar anwendbar sind. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die durch Nachfolge- oder Zwangsvertretungsklausel begünstigten überlebenden Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG bzw. § 7 Abs. 7 ErbStG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich jedoch eine erhebliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, weil bei Eingreifen von § 13a Abs. 5 ErbStG der zur Weitergabe des begünstigten Vermögens Verpflichtete von vornherein so behandelt wird, als habe er gar kein begünstigtes Vermögen erworben, so dass eine Veranlagung unter Berücksichtigung der Verschonungsregelungen und deren anschließende Änderung nicht erforderlich werden (können).[58]

 

Rz. 37

Die Fälle, in denen der Erwerber begünstigten Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) im Gegenzug für die Weiterleitung dieses Vermögens durch den Erben (oder Vermächtnisnehmer) eine "Gegenleistung" (aus dem Nachlass) an diesen zu erbringen hat, sind in § 13a Abs. 5 S. 3 ErbStG geregelt. Der Erwerber wird steuerlich so behandelt, als habe von vornherein (nur) er begünstigtes Vermögen erworben.[59]

Der Übergang der erbschaftsteuerlichen Privilegierungen auf den Letzterwerber ("Dritten") ist in diesen Fällen daran geknüpft, dass die "Gegenleistung" für die Weitergabe des begünstigten Vermögens in anderem aus demselben Nachlass stammenden (nicht begünstigten) Vermögen besteht.[60] Unter dieser Voraussetzung wird der "Dritte" (also der das unternehmerische Vermögen erhaltende Miterbe bzw. Vermächtnisnehmer) hinsichtlich der Begünstigungen für Produktivvermögen im Ergebnis so gestellt, als hätte er von vornherein – unmittelbar durch den Erbfall[61] – das begünstigte Vermögen erworben.

 

Rz. 38

Der Wert des begünstigten Vermögens (das dem Dritten zuzurechnen ist) setzt sich in diesem Fall einerseits aus dem Wert des originär (durch Erbanfall bzw. Vermächtnisanfall) erworbenen Produktivvermögens und andererseits dem Wert des im Gegenzug für den Erhalt des weiteren Produktivvermögens (von den anderen Miterben) hingegebenen sonstigen Nachlassvermögens zusammen. Der Wert des hingegebenen sonstigen Nachlassvermögens kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, wie er den Wert des hierfür erhaltenen Produktivvermögens nicht übersteigt.[62] Denn der "Dritte" soll durch die Regelung lediglich so gestellt werden, als hätte er von vornherein das gesamte ihm schlussendlich zufallende Produktivvermögen durch einen einheitlichen Vorgang vom Erblasser erworben,[63] nicht aber besser.[64] Als hingegebenes Vermögen kommen in erster Linie Nachlassaktiva in Betracht. Die im Innenverhältnis unter den Miterben vereinbarte Entlastung der übrigen Erwerber von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem begünstigten Vermögen oder Teilen davon in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, stellt keine Vermögenshingabe in diesem Sinne dar.[65]

 

Rz. 39

§ 13a Abs. 5 S. 3 ErbStG regelt im Ergebnis lediglich die Definition der Bemessungsgrundlage für die Steuerbefreiung[66] und lässt insoweit die Berücksichtigung von Teilungsanordnungen bzw. der Erbauseinandersetzung insgesamt zu. Eine Veränderung der steuerlichen Zurechnung der Erwerbsgegenstände ist hiermit jedoch nicht verbunden.[67] Der Grundsatz, dass die Erbauseinandersetzung für die Erbschaftbesteuerung unbeachtlich ist,[68] wird hierdurch – außerhalb des Anwendungsbereichs der Verschonungsregelungen – nicht tangiert.[69]

 

Rz. 40

Der Grundfall, den offenbar auch der Gesetzgeber im Auge hatte, zeichnet sich dadurch aus, dass im Rahmen der Erbauseinandersetzung, auch wenn sie unter den Miterben frei vereinbart wird, die sich aus den Erbquoten ergebende Beteiligung der einzelnen Miterben am Gesamtvermögen nicht tangiert wird.[70] Das bedeutet, dass ein begünstigtes Vermögen abgebender Miterbe hierfür einen vollwertigen Ausgleich erhält, so dass im Ergebnis der Wert des (nach Erbauseinandersetzung) auf jeden Miterben entfallenden Nachlassteils genau seiner Erbquote bezogen auf den Wert des gesamten Nachlasses entspricht. In dieser Konstellation verliert zwar der abgebende Erbe jegliche Begünstigungen für Produktivvermögen. Dieses ist jedoch gem. § 13a Abs. 5 S. 3 ErbStG beim übernehmenden Erben begünstigt[71] (vgl. Rdn 36 f.).

 

Rz. 41

Erhält der abgebende Erbe einen nicht vollwertigen Ausgleich, kommt ihm dies erbschaftsteuerlich jedoch nicht zugute. Denn nach Auffassung der F...

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