Rz. 2

Grundsätzlich und vorrangig sind die von den Gutachterausschüssen für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleiteten Wertzahlen heranzuziehen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren/Wertzahlen zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden. Die Wertzahl bestimmt sich nach der Grundstücksart im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages = Besteuerungsstichtag (§ 11 i.V.m. § 9 ErbStG). Die Anlage 25 wurde durch Art. 9 Nr. 8 Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015[2] angepasst.

 

Rz. 3

Durch das BFH-Urteil vom 18.9.2019[3] wurde deutlich gemacht, dass es gesetzlicher Vorgaben bedarf, insbesondere zu der Frage, wann die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse heranzuziehen sind (für welche Stichtage). Die Version der Vorschrift nach dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16.7.2021[4] präzisiert in § 191 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 177 Abs. 2 BewG den zeitlichen Anwendungsbereich der von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Sachwertfaktoren. Um diese Daten im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer weiterhin sach- und praxisgerecht anwenden zu können, sollen auch hier jeweils die Daten der Gutachterausschüsse herangezogen werden, die für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.

 

Beispiel für einen Bewertungsstichtag (§§ 9, 11 ErbStG), der in 2020 liegt

Es liegen Daten des Gutachterausschusses wie folgt vor:

Grundstücksmarktbericht 2018 mit dem Auswertungszeitraum 2017/2018
Grundstücksmarktbericht 2019 mit dem Auswertungszeitraum 2018/2019
Grundstücksmarktbericht 2020 mit dem Auswertungszeitraum 2019/2020.

Es sind bei der Bewertung die Daten aus dem Grundstücksmarktbericht 2019 heranzuziehen.

Sollten in dem obigen Beispiel für einen Bewertungsstichtag in 2020 lediglich Daten des Gutachterausschusses vorliegen, die den Auswertungszeitraum 2016/2017 umfassen, können diese folglich nicht mehr als geeignet angesehen werden und der Bewertung sind die gesetzlichen Bewertungsparameter zugrunde zu legen.

[2] BGBl I 2015, 1834, 1863.
[4] BGBl I 2021, 2931.

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