Rz. 182
Für Fälle der überdachenden Besteuerung gilt Folgendes:
Die USA besteuern (überdachend) die Nachlässe sämtlicher US-Staatsangehöriger (auch im Ausland lebender). Das Gleiche gilt gem. Art. 11 Abs. 1a) DBA für frühere US-Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit hauptsächlich zu Zwecken der Steuervermeidung aufgegeben haben, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust der Staatsangehörigkeit.
Rz. 183
Der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 1a) DBA wurde durch das Ergänzungsprotokoll dahingehend ausgedehnt, dass die Regelung nunmehr auch auf in den USA Gebietsansässige i.S.v. Art. 4 DBA anwendbar ist und auf langfristig Ansässige, die – ohne US-Staatsbürger zu sein – ihren in den USA belegenen Sitz zum Zwecke der Steuerumgehung aufgegeben haben. Als "langfristig Ansässige" gelten insb. Personen mit Einwandererstatus (Green-Card), die diesen Status wieder aufgegeben haben. Im Verhältnis zwischen Art. 11 Abs. 1a) DBA und Art. 4 Abs. 3 DBA hat Letzterer Vorrang. US-Staatsangehörige, die aus den USA wegziehen und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gelten daher ohnehin nach Art. 4 Abs. 3 DBA für die Dauer von zehn Jahren nach dem Wegzug als in den USA im abkommensrechtlichen Sinne ansässig.
Rz. 184
Art. 11 Abs. 1 S. 2 DBA regelt, in welchem Umfang in den verschiedenen Fällen der überdachenden Besteuerung besondere Begünstigungen nach Art. 10 Abs. 2–6 bzw. nach Art. 13 DBA beansprucht werden können. Demnach ist die Gewährung des Freibetrages für nicht Staatsangehörige (Art. 10 Abs. 5 DBA) und des begrenzten Ehegattenfreibetrages für nicht US-staatsangehörige Ehegatten (Art. 10 Abs. 6 DBA) bei Nachlässen von weggezogenen ehemaligen US-Staatsangehörigen bzw. dort früher langfristig Ansässigen ausgeschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland besteuert (überdachend) gem. Art. 11 Abs. 1b) DBA die Erwerbe von Steuerinländern, die von Erblassern mit US-amerikanischer Ansässigkeit stammen. Maßgeblich ist der Wohnsitz des Erwerbers i.S.v. Art. 4 DBA im Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Rz. 185
Im Falle der überdachenden Besteuerung wird die im jeweiligen Wohnsitzstaat angefallene Steuer angerechnet, soweit sie nicht auf Vermögen, für das dem überdachend besteuernden Staat nach Art. 5, 6 oder 8 DBA ohnehin das Besteuerungsrecht zusteht, entfällt (Art. 11 Abs. 2b), Abs. 3b) DBA). Gem. Art. 11 Abs. 4 DBA rechnet die Bundesrepublik Deutschland insoweit auch die Steuern an, die von Gebietskörperschaften der Vereinigten Staaten erhoben worden sind.