Rz. 103
Nach Art. 10 Abs. 1 DBA werden Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen stehen, vom Wert dieses unbeweglichen Vermögens abgezogen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang in diesem Sinne besteht dann, wenn die Verbindlichkeiten anlässlich des Erwerbs, des Baus, der Veränderung, Verbesserung oder Instandsetzung bzw. Instandhaltung des unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 5 DBA entstanden sind. Bei bloßen Sicherungsbelastungen ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang hingegen nicht anzunehmen. Auch ein lediglich rechtlicher Zusammenhang, beispielsweise die Belastung mit einer Grundschuld oder Hypothek, reicht nicht aus.
Rz. 104
Schulden einer nach der Fiktion des Art. 5 Abs. 3, 4 DBA als unbewegliches Vermögen behandelten Grundbesitzgesellschaft werden wie Verbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen behandelt.
Rz. 105
Dieselben Regelungen wie Art. 10 Abs. 1 DBA zum unbeweglichen Vermögen trifft Art. 10 Abs. 2 DBA für Verbindlichkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit beweglichem Vermögen einer Betriebsstätte; auch diese sind vom Wert der Betriebsstätte abzuziehen. Allerdings kommt es insoweit nicht auf die Art und Weise der Entstehung der jeweiligen Schuld an, sondern allein auf den konkreten Zusammenhang im Besteuerungszeitpunkt. Über Art. 10 Abs. 3 und 4 DBA sind dieselben Grundsätze auch für Schulden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen (Art. 7 DBA) und beweglichem materiellem Vermögen (Art. 8 DBA) anwendbar.
Rz. 106
Sämtliche Schulden, die nicht mit Vermögen i.S.d. Art. 5–8 DBA in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können ausschließlich im Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers vom dort besteuerten sonstigen Vermögen (Art. 9 DBA) abgezogen werden, Art. 10 Abs. 5 DBA.
Rz. 107
Ergibt sich im Rahmen der vorstehend genannten Regelungen ein Schuldenüberhang, kann dieser durch Übertragung auf andere Vermögensarten (Art. 10 Abs. 6 DBA), ggf. auch durch Übertragung auf in dem anderen Staat zu besteuerndes Vermögen abgebaut werden. Uneingeschränkt gilt dies jedoch nur für Übertragungen im bzw. in den Wohnsitzstaat. Übertragungen im bzw. in den anderen Vertragsstaat können nur im Umfang der dort bestehenden Besteuerungsrechte erfolgen. Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Art. 10 DBA genannten Vermögensarten stehen, bei diesen aber nicht mehr abgezogen werden können, sind im Rahmen der Besteuerung des übrigen Vermögens im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 7 DBA.
Rz. 108
Nach Nr. 5 des Protokolls hat jeder Vertragsstaat das Recht, Schulden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit privilegiert besteuertem Vermögen stehen, ungeachtet der Regelungen des Art. 10 Abs. 6 und 7 DBA nur anteilig abzuziehen.