Rz. 58

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nennt die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Nachlasses oder die Kosten der Erlangung des Erwerbs als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Kosten des Erwerbs sind die Aufwendungen für die Gebühren einer Testamentseröffnung, die Kosten einer Erbscheinserteilung (Nr. 12210 KV GNotKG), Kosten für Abschriften und Beglaubigungen, Urkundenbeschaffung, Übersetzungskosten, Kosten für die Ermittlung von Erben, Vaterschaftsgutachtenkosten, Kosten einer Exhumierung, wenn dies zur Nachweisführung einer Abstammung notwendig war. Zu den Kosten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zählen Beurkundungskosten, Grundbuchberichtigungskosten, Beratungskosten sowie Sachverständigenkosten für die Bewertung des Nachlasses.[77] Auch die Kosten für die Steuerberatung, die erforderlich wurde für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind abzugsfähig, entgegen dem gleich lautenden Erlass der Länder vom 11.12.2015,[78] da sie erforderlich waren, um die Steuerschuld zu klären und damit die Nachlassverbindlichkeiten feststellen zu können. Auch die Kosten der Räumung einer Wohnung, die vom Erblasser überlassen wurde, sind demgemäß abzugsfähig, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Nachlasses stehen. Der BFH hat zu Recht entschieden, dass die Grenzen zwischen Nachlassregelung und Verwaltung des Nachlasses noch nicht überschritten sind mit der Räumung der Wohnung, da die Räumung auch die Auflösung des Hausstandes bezweckt, was wiederum erforderlich ist, damit der Erbe Klarheit über den Bestand und Umfang des Nachlasses erhalten kann.

 

Rz. 59

Die Kosten der Nachlassverwaltung sind nicht abzugsfähig, wie sich dies aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG ergibt. Dieser Ausschluss bezieht sich auf die reinen Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, die nach dem Eintritt des Erbfalls für die Nutzung des Nachlasses entstehen. Da diese nicht mehr mit dem ursprünglichen Erwerb zusammenhängen, stellen sie auch keine Minderung des Erwerbs dar und sind deshalb zu Recht als nicht berücksichtigungsfähig genannt.

 

Rz. 60

Aufwendungen für eine Testamentsvollstreckung sind abzugsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, sofern sie für die Konstitution, Abwicklung, Aufteilung des Nachlasses entstanden sind. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Kosten, die für eine Dauertestamentsvollstreckung entstehen, da sie normale Verwaltungsaufwendungen sind, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig sind.

[77] FG München UVR 1996, 248.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?