Rz. 14

Unabhängig von dem Rechtsstreit über die gesetzmäßige Wertfeststellung nach dem Bewertungsgesetz hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen individuellen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis, hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt diesen Wert feststellt. Der Umstand, dass das Grundstück bebaut ist, kann schon aufgrund der Bewertungssystematik kein verkehrswertmindernder Umstand sein. Näheres im Übrigen zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts siehe Erläuterungen zu § 198 BewG (siehe § 198 BewG Rdn 1 ff.).

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