Rz. 11

Sofern der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht nicht geregelt hat, fällt der Leistungsanspruch automatisch in den Nachlass.[12] Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten genannt, ist aufgrund des Anfalls der Versicherungsleistung diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu versteuern.

Hingegen fallen Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nicht in den Nachlass und stellen somit auch keinen steuerpflichtigen Erwerb dar.[13] Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und die Kinder des Erblassers.[14]

[12] Grüneberg/Weidlich, § 2301 Rn 17.
[13] R E 3.5 ErbStR 2019.
[14] R E 3.5 ErbStR 2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?