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Im Falle einer Befristung (§ 162 BGB; § 8 BewG), d.h. bei Ungewissheit, wann ein bestimmtes Ereignis eintritt, entsteht bzw. entfällt der Steueranspruch mit dem Eintritt des Ereignisses. Die Befristung wird also wie eine aufschiebende oder auflösende Bedingung behandelt.

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