Rz. 189
Vermögen, das einer Körperschaft oder Organisation, die ausschließlich religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder öffentlichen Zwecken dient, oder einer öffentlichen Einrichtung zur Verwendung für dieselben Zwecke oder zur Nutzung übertragen wird, bleibt gem. Art. 10 Abs. 2 DBA grds. steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Empfänger-Organisation in dem Vertragsstaat ihrer Ansässigkeit tatsächlich steuerbefreit ist und die in Rede stehende Zuwendung auch im anderen Vertragsstaat steuerbefreit wäre, wenn sie an eine dortige Körperschaft, Organisation oder öffentliche Einrichtung vorgenommen würde.
Rz. 190
Gemäß Art. 10 Abs. 3 DBA sind auch Ruhegehalts- bzw. Rentenansprüche gegenüber einer öffentlichen Kasse eines Vertragsstaates unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im jeweils anderen Vertragsstaat steuerfrei, soweit auch im die Leistungen erbringenden Staat eine Steuerbefreiung besteht. Eine Anrechnung von nach Art. 10 Abs. 3 S. 1 DBA steuerbefreiten Versorgungsleistungen auf den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG ist aber gem. Art. 10 Abs. 3 S. 2 DBA möglich.
Rz. 191
Art. 10 Abs. 4 DBA regelt Begünstigungen für den Übergang von Vermögen auf beschränkt steuerpflichtige Ehegatten. Bei Übergang auf sie ist das nach den Art. 5, 6 und 8 DBA im Belegenheitsstaat steuerpflichtige Vermögen – nach Abzug der bei ihm gem. Art. 10 Abs. 1 DBA zu berücksichtigenden Schulden – nur mit 50 % seines Werts anzusetzen. Dies darf allerdings nach Art. 10 Abs. 4 S. 2 DBA nicht dazu führen, dass der nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht des betroffenen Vertragsstaats im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht anfallende Steuerbetrag unterschritten wird. In der Bundesrepublik Deutschland darf daher durch die 50 %-Kürzung kein höherer Betrag von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden als der persönliche Freibetrag für Ehegatten gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, derzeit also 500.000 EUR. Nach Art. 10 Abs. 4 S. 3 DBA findet diese Begünstigungsvorschrift jedoch keine Anwendung auf Staatsangehörige der USA mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie ehemalige Staatsangehörige oder langfristig Ansässige der USA i.S.d. Art. 11 Abs. 1a) DBA (vgl. Rdn 182 f.).
Rz. 192
Des Weiteren ist zugunsten des überlebenden Ehegatten, der kein US-Staatsangehöriger ist, in Art. 10 Abs. 6 DBA – sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht – ein begrenzter Freibetrag vorgesehen, der dem jeweils anwendbaren allgemeinen nachlasssteuerlichen Freibetrag nach US-Recht entspricht. In 2016 betrug er ca. 5,45 Mio. US-Dollar und in 2017 5,49 Mio. US-Dollar. Durch den "Tax Cuts and Jobs Act" wurde er zunächst verdoppelt und beträgt für 2021 ca. 11,7 Mio. US-Dollar bzw. für 2022 ca. 12,06 Mio. US-Dollar. Die Befreiung wird nach Art. 10 Abs. 6 S. 2 d) DBA nur auf Antrag gewährt.
Rz. 193
Voraussetzung ist, dass nach Art. 10 Abs. 6 S. 2 a)–d) DBA kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Sowohl der Erblasser als auch der überlebende Ehegatte haben einen Wohnsitz in den USA oder in Deutschland; |
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hatten beide einen Wohnsitz in den USA, muss es sich wenigstens bei einem von ihnen um einen deutschen Staatsangehörigen handeln; |
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der Nachlassverwalter (Executor) muss den entsprechenden Freibetrag beansprucht und zugleich unwiderruflich auf die Inanspruchnahme anderweitiger Ehegattenfreibeträge verzichtet haben. |
Rz. 194
Schließlich enthält Art. 10 Abs. 5 DBA zusätzliche Regelungen zur Besserstellung in Deutschland ansässiger Personen, die in den USA der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Ihnen wird ein sog. Anrechnungsbetrag mit folgender Maßgabe gewährt: Es kann entweder ein Anrechnungsbetrag in Höhe des Teils des auf den Nachlass eines US-Staatsangehörigen zu gewährenden Abzugsbetrages, der dem Verhältnis des in den USA der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Nachlasses zum gesamten Nachlass entspricht, oder der Anrechnungsbetrag, der nach dem Recht der USA auf den Nachlass einer dort nicht ansässigen Person, die auch nicht Staatsangehöriger der USA ist, gewährt werden. Der höhere der beiden Beträge ist maßgeblich. Im Jahr 2016 wurde daher ein Freibetrag (unified tax credit) in Höhe von ca. 5,45 Mio. US-Dollar gewährt, in 2017 (wegen der eingeführten Dynamisierung zum Ausgleich der Inflation) einer in Höhe von ca. 5,49 Mio. US-Dollar. Für 2021 betrug der Freibetrag ca. 11,7 Mio. US-Dollar; für 2022 liegt er bei ca. 12,06 Mio. US-Dollar.
Die Auswirkungen dieser Regelung lassen sich an dem nachfolgenden Beispiel verdeutlichen:
Rz. 195
Beispiel
Vater V und Sohn S sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. V verstirbt im Jahr 2002. S ist Alleinerbe und erbt den in Deutschland befindlichen Nachlass mit einem Wert von 2 Mio. $. Des Weiteren erbt er einen Gesellschaftsanteil des V an einem geschlossenen US-Immobilienfonds im Wert von 1 Mio. $. Im Jahr 2000 beträgt der erhöhte Steueranrechnungsbetrag gem. Art. 10 Abs. 5 DBA 350.800 $.
Der Wert des d...