Rz. 54

Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verschonungsnormen, dass das begünstigte Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers die Qualität als begünstigtes Vermögen, z.B. Betriebsvermögen, erhalten bleibt.[103] Vor diesem Hintergrund kommt eine Begünstigung beispielsweise von Verschaffungsvermächtnissen, bei denen im Nachlass gar kein begünstigungsfähiges Vermögen vorhanden ist, sondern für den Vermächtnisnehmer erworben wird, nicht in Betracht.[104]

 

Rz. 55

Aus denselben Gründen scheidet grundsätzlich auch die Begünstigung einer mittelbaren Schenkung von begünstigtem Vermögen aus.[105] Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Beschenkte verpflichtet ist, das ihm zugewendete Geld zu einer Beteiligung am Betriebsvermögen[106] oder am land- und forstwirtschaftlichem Vermögen des Schenkers zu verwenden oder vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zu erwerben.[107]

[104] R E 13b.1 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 51.
[105] Vgl. BFH v. 8.5.2019 – II R 18/16, DStR 2019, 1573; R E 13b.2 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; H E 13b.2 ErbStH 2019; Paus, ErbStB 2019, 303.
[106] Eine vorherige mitunternehmerische Betätigung des Schenkers über eine Mindestzeitspanne ist nicht erforderlich, Moench, ZEV 1997, 268, 272.
[107] R E 13b.2 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019; vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 54.

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