Rz. 30
Ist für die Leistung des Erblassers eine besondere – behördliche – Genehmigung erforderlich, entsteht die Steuer in der Regel im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung.[92] Ausnahmsweise kann eine Grundstücksschenkung ausgeführt sein, wenn eine Genehmigung (i.S.d. H E 9.1 ErbStH 2019) erst später erteilt wird, die Vertragsbeteiligten alles getan haben, um die Genehmigung herbeizuführen.[93] Kann der Dritte die Leistung erst später beanspruchen, entsteht die Steuer erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Einer etwaigen Rückwirkung der Genehmigung kommt keine Bedeutung zu. Ausnahmsweise kann eine behördliche Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Kaufvertrags zurückwirken, sofern durch die Genehmigung nicht die Parteivereinbarung als solche, sondern deren Verträglichkeit mit den Anforderungen des Gemeinwohls festgestellt wird[94] (aktuell vielleicht im Kultur-/Denkmalbereich).
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