Rz. 96
Ob und inwieweit in den Fällen der Betriebsaufspaltung schädliches Verwaltungsvermögen anzunehmen ist, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG (vgl. Rdn 197 ff.). Hinsichtlich der Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch einen Erbfall oder eine Schenkung aus einem ehemals einheitlichen Betrieb auch bei Übertragung von Anteilen an der Besitz- bzw. Betriebsgesellschaft an verschiedene Personen grds. begünstigt ist. Der ertragsteuerliche Betriebsvermögenszusammenhang wird hierdurch nicht beeinträchtigt.[253]
Rz. 97
Entfallen durch einen Erbfall oder eine bzw. mehrere Schenkungen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, insb. die personelle Verflechtung, wird hierdurch die Betriebsaufspaltung insgesamt aufgelöst und sämtliche Wirtschaftsgüter des einstigen Besitzunternehmens werden – ertragsteuerlich – zwingend in das Privatvermögen überführt.[254] Der Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist in diesen Fällen nicht erfüllt.
Rz. 98
Nicht zum Betriebsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehören sog. einbringungsgeborene Anteile an Kapitalgesellschaften.[255] Sie können aber – unter den dort geregelten Voraussetzungen – gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt sein.
Rz. 99
Bei der KGaA besteht die Besonderheit, dass der Komplementär[256] als Mitunternehmer i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG gilt und daher der Übergang seiner Beteiligung unzweifelhaft unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt. Dies gilt unabhängig von seiner Beteiligungsquote.[257] Die Kommanditaktionäre gelten demgegenüber als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, so dass der Übergang der Kommanditaktien nur nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt sein kann. Dies gilt auch für Kommanditaktien, die der Komplementär hält. Sie gehören nicht zu seinem Sonderbetriebsvermögen.[258]
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