Rz. 56

Bei Schenkungen unter Lebenden führen Weitergabeverpflichtungen, die erst bei Eintritt bestimmter aufschiebend bedingter Ereignisse (Tod des Beschenkten, grober Undank, sonstige Verfehlungen etc.) wirksam werden, regelmäßig[108] zur Annahme eines auflösend bedingten Erwerbs. Der von der Weiterleitungsverpflichtung Begünstigte erwirbt dementsprechend aufschiebend bedingt, und zwar erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt. Beiden, also sowohl dem ersten als auch dem ihm nachfolgenden Erwerber, stehen hier die Begünstigungen nach § 13a ErbStG zu,[109] und zwar jeweils unabhängig voneinander.

 

Rz. 57

Ob dem Zwischenerwerber die während seiner Besitzzeit gezogenen Nutzungen verbleiben oder ob er zu deren Herausgabe verpflichtet ist, hat auf die Anwendbarkeit von § 13a ErbStG keinen Einfluss. Soweit § 29 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist und der zum Behalten der Nutzungen berechtigte Ersterwerber gleich einem Nießbraucher besteuert wird,[110] ändert dies nichts daran, dass er bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung zivilrechtlicher Eigentümer des begünstigten Vermögens war, nicht bloß Nutzungsberechtigter.[111]

[108] Etwas anderes gilt bei Weitergabeverpflichtungen, die kurz nach Ausführung der ersten Zuwendung fällig werden. Hier ist bereits fraglich, ob der Ersterwerber überhaupt bereichert ist. Vor diesem Hintergrund sollte auf seine Besteuerung von vornherein verzichtet werden. Die Gewährung der Begünstigung für Produktivvermögen für ihn scheidet aber jedenfalls aus, R E 13a.11 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[109] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 173.
[110] Allerdings ohne Anwendung etwaiger Verschonungen, R E 13a.29 S. 4 ErbStR 2019.
[111] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 174.

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