Rz. 301

Zusammenfassend lässt sich der Finanzmitteltest in folgender Übersicht[806] schematisch darstellen:

Finanzmitteltest i.S.d. § 13 Abs. 4 Nr. 5 ErbStG

 
  festgestellter Wert der Finanzmittel
./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG (höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel)
= Saldo
./. festgestellter Wert der Schulden
= Saldo
./. Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 ErbStG)
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG)
[806] R E 13b.9 Ziff. II.1 ErbStR 2019.

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