Rz. 3

Erklärungspflichtig ist mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Vermögenswerte jedenfalls derjenige, der den Vermögenswert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen hat, mithin, wer die Steuer schuldet. Die zivilrechtliche Zuordnung ist hierfür maßgeblich. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens steht im Ermessen des anfordernden Finanzamtes und hängt in erster Linie davon ab, dass die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist, § 151 Abs. 1 S. 2 BewG. Die Erklärungspflicht entsteht damit erst in dem Zeitpunkt, in dem das zuständige Finanzamt zur Abgabe auffordert. Die Aufforderung ist damit ein Steuerverwaltungsakt, der dem Aufgeforderten oder seinem Bevollmächtigten nach § 122 AO bekannt zu geben ist und gegen den Einspruch eingelegt werden kann. Aussicht auf Erfolg hat eine Anfechtung nur dann, wenn eine unzuständige Finanzbehörde (z.B. die Erbschaftsteuerstelle) zur Abgabe auffordert, aus der Aufforderung der steuerbare Erwerb nicht erkennbar ist (Begründungsmangel) oder aber der festzustellende Wert für den Aufgeforderten nicht von Bedeutung ist (z.B. in Fällen der Erbausschlagung, bei Fortfall des Erbrechts oder Auflösung des Schenkungsvertrages). Für den Fall, dass eine Rechtsmittelbelehrung in der Aufforderung fehlt, verlängert sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat auf ein Jahr, § 366 Abs. 2 AO. Neben der Ermittlung des Wertes und den nach § 151 Abs. 2 BewG zu treffenden Feststellungen hat das Feststellungsfinanzamt bei Bewertungsstichtagen zwischen dem 1.1.2009 und dem 30.6.2011 eine Reihe von nachrichtlichen Angaben der Erbschaftsteuerstelle mitzuteilen (vgl. § 151 BewG Rdn 21, 32). Da das Feststellungsfinanzamt hier nur in Amtshilfe für die Erbschaftsteuerstelle tätig wird, können Angaben durch das Feststellungsfinanzamt nicht gefordert und damit auch nicht erzwungen werden (z.B. Angaben zur Wohnfläche, zur Lohnsumme usw.). Für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 sehen §§ 13a Abs. 4 und 13b Abs. 10 ErbStG[7] auch hierzu Angaben vor, die zur Überprüfung der Gewährung der Verschonungsregelung benötigt werden, und sind daher ebenfalls durch das in § 152 BewG berufene Finanzamt gesondert festzustellen. Die Angaben können nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden. Ist neben dem Erklärungspflichtigen noch eine Personengesellschaft nach § 153 Abs. 2 BewG zur Abgabe aufgefordert worden, so bleibt der erwerbende Gesellschafter unverändert zur Abgabe auch dann weiter verpflichtet, wenn zwischenzeitlich auch die Gesellschaft zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wurde. Nach Abgabe der Erklärung durch die Gesellschaft erlischt nach § 153 Abs. 4 S. 2 BewG die Erklärungspflicht für alle weiteren zur Abgabe der Erklärung Aufgeforderten.

 

Rz. 4

Wie bei der Erbschaftsteuererklärung wird das Finanzamt auch bei der Anforderung von Feststellungserklärungen eine Frist von drei bis sechs Monaten ab Eintritt des Erbfalles aus Pietätsgründen abwarten, zumal erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB der Anfall der Erbschaft feststeht. Dies erscheint sachgerecht, da erst nach Ablauf dieser Frist die nach §§ 30, 33, 34 ErbStG zu erstattenden Anzeigen vorliegen werden und das Ermessen nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG sachgerecht ausgeübt werden kann. Die Frist zur Abgabe der Erklärung muss mindestens einen Monat betragen. Wie lang die Frist ist, obliegt dem Ermessen des Feststellungsfinanzamtes. Maßgeblich für die Bemessung der Frist ist unter anderem, wie komplex der zu erklärende Sachverhalt und wie umfangreich die zur Ermittlung erforderlichen Arbeiten sind. So wird die Frist sicher länger sein müssen, wenn im festzustellenden Betriebsvermögen eine Reihe von ausländischen Beteiligungen und Grundstücken gehalten werden oder wenn die Erklärung vom Insolvenzverwalter einer Gesellschaft gefordert wird.

Die Frist kann nach § 109 AO verlängert werden. Die Ablehnung eines Verlängerungsgesuches kommt in Frage, wenn durch weiteres Zuwarten die Verjährung droht oder wenn die Abgabe zur Fortführung der ungestörten Verwaltungstätigkeit erforderlich ist. Die Verlängerung der Frist kommt auch nach Ablauf der Frist rückwirkend in Betracht, § 109 Abs. 1 S. 2 AO. Wird die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, kann dies durch die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nach § 152 Abs. 1 AO geahndet werden. Die Höhe des Verspätungszuschlages richtet sich nach § 152 Abs. 6 S. 2 AO und beträgt 25 EUR je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Bei Verspätungszuschlägen, die bis zum 31.12.2016 festgesetzt worden sind, ist die steuerliche Auswirkung zu schätzen, wobei die Grundsätze zur Berechnung der Streitwerte herangezogen werden können.[8] Diese betragen bei Vermögenswerten bis 512.000 EUR 10 % der streitigen Wertdifferenz, bei Vermögenswerten bis 12.783.000 EUR 20 % und darüber 25 % der streitigen Wertdifferenz.[9] Bei mehreren Feststellungsbeteiligten ist es nicht grundsätzlich ermessensfehlerhaft, ihn gegen den Erklärungspflichtigen festzusetzen, der gegenüber dem Fi...

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