Rz. 1

Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ermöglichen, indem die – bis dahin im Wege der Amtshilfe ermittelten – Besteuerungsgrundlagen auf allen Stufen der Wertermittlung gesondert festgestellt werden; darüber hinaus wurde der Kreis der erklärungspflichtigen Personen erweitert.[1] Die Besteuerungsgrundlagen werden damit auf der jeweils sachnächsten Ebene ermittelt und durch anfechtbaren Bescheid festgestellt.[2] Nachdem durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[3] der Katalog der Feststellungsfälle auf das Betriebsvermögen (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 BewG) und die mehreren Personen zustehenden Vermögenswerte und Schulden (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG) erweitert wurde, ist § 151 BewG durch das ErbStRG v. 24.12.2008[4] nur unwesentlich überarbeitet worden. Nachdem durch die Streichung des § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG auch für die Zuordnung der Betriebsgrundstücke die ertragsteuerliche Behandlung nach § 15 Abs. 1 und 2 EStG maßgeblich ist, konnte der Zusatz in § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG, dass die Zurechnung zum Betriebsvermögen festzustellen ist, ebenfalls gestrichen werden. In § 151 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BewG ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[5] die Klarstellung vorgenommen worden, dass Vermögenswerte, die von mehreren Personen geerbt werden, nicht der Erbengemeinschaft zugeordnet werden (können), sondern den Miterben (in Vertretung durch die Erbengemeinschaft). Da nur Letztere rechtsfähig sind, erscheint diese Zuordnung zwingend. Zuletzt wurde inhaltlich unverändert die Basiswertregelung des § 151 Abs. 3 BewG auf die Bewertung des Betriebsvermögens ausgeweitet. Die Erweiterung dieser Vereinfachungsregel wird insb. im Bereich der Publikumsgesellschaften Bedeutung erlangen, bei denen aufgrund der hohen Zahl der Beteiligten in weitaus größerer Zahl Veräußerungs- und Übertragungsfälle vorkommen werden, die als Basiswert zur Bewertung des Betriebsanteiles herangezogen werden können. Die Anwendung der Vorschrift wurde auf einige zur Verschonung des Betriebsvermögens relevante Werte des ErbStG ausgeweitet (vgl. näher Vorbemerkung zu §§ 151–156 BewG Rdn 1).

Die Vorschrift enthält die abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Erbschaftsteuerstelle die gesonderte Feststellung eines dort genannten Vermögenswertes anfordern kann. Hierzu hat das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu erwägen, ob der gesondert festzustellende Wert für die Besteuerung "von Bedeutung" ist (§ 151 Abs. 1 S. 1 a.E. BewG), mithin der mit der Feststellung auf Seiten des Erklärungspflichtigen und des Feststellungsfinanzamtes anfallende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen steht. In Fällen geringer Bedeutung (§ 180 Abs. 3 S. 1 AO) will die Finanzverwaltung auf die Durchführung des Feststellungsverfahrens verzichten. Namentlich liegt ein solcher vor, wenn sich Verwaltung und Steuerpflichtiger auf die Höhe eines Wertes einigen.[6] Denkbar ist auch, dass ein Vermögenswert sich über einen anderen Vermögenswert steuerlich auswirkt. In diesem Fall kann die Erbschaftsteuerstelle nur die Feststellung des Wertes anfordern, der unmittelbare steuerliche Bedeutung hat. Ob der sich nur mittelbar auswirkende Wert gesondert festgestellt wird, entscheidet letztlich das Finanzamt, das die Erbschaftsteuerstelle zur Feststellung aufgefordert hat. Befindet sich im Betriebsvermögen ein Betriebsgrundstück, so ist für die Feststellung des Betriebswertes das Betriebsfinanzamt und für das Grundstück das Lagefinanzamt zuständig. Ist Gegenstand des Erwerbs der Betrieb oder ein Anteil hiervon, so fordert die Erbschaftsteuerstelle beim Betriebsfinanzamt den Betriebswert an. Das Betriebsfinanzamt entscheidet, ob zusätzlich der Wert des Grundstückes gesondert festzustellen ist.[7] Gleiches gilt, wenn ein Anteil an einer Gesellschaft (Zielgesellschaft) erworben wird und im Betriebsvermögen weitere Anteile an Gesellschaften (Untergesellschaften) gehalten werden. Geht das Feststellungsfinanzamt irrtümlich von einer Verpachtung des erworbenen Betriebes aus und bezieht es deshalb den Wert des Wohnteiles nicht in die Feststellung des Wertes von Grund und Boden mit ein, so erzeugt eine spätere Feststellung des Wertes des Wohnteiles gleichwohl eine bindende Wirkung mit der Folge, dass der festgestellte Wert nach §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn keine separate Feststellung des Wohnwertes vorgesehen ist und dieser bereits im Berechnungsteil des ursprünglichen Feststellungsbescheides enthalten war.[8]

 

Rz. 2

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[9] wurde in § 151 Abs. 3 BewG die Anwendung der Basiswertregelung auf die in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG genannten Fälle erweitert. ...

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