Rz. 3
An Erbfällen sind zum Beispiel die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten beteiligt. Auch Vorerben gelten als am Erbfall beteiligt, so dass sie hinsichtlich der durch die Vorerbschaft veranlassten Steuer erklärungspflichtig sind (zur Erklärungspflicht in Fällen, in denen Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt wurden, vgl. Rdn 10). Bei Schenkungen ist sowohl der Schenker als auch der Beschenkte erklärungspflichtig, da nach § 20 Abs. 1 ErbStG beide zur Entrichtung der Schenkungsteuer herangezogen werden können. Wegen der nach bewirkter Schenkung größeren Sachnähe und weil regelmäßig die Steuerlast vom Beschenkten zu tragen sein wird, wird vorrangig der Beschenkte zur Abgabe der Erklärung herangezogen werden. Ermessensgerecht ist allerdings auch die Anlehnung an die zwischen den Parteien der Schenkung vertraglich vereinbarte Übernahme der Steuerschuld durch den Schenker, wenn Letzterer vorrangig zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert wird. Eine die Erklärungspflicht auslösende Aufforderung ist nur in den Fällen wegen des Überschreitens der Ermessensgrenzen rechtswidrig, wenn z.B. wegen des geringen Wertes der Bereicherung einwandfrei und klar feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht in Frage kommt. Vergleichbares gilt, wenn das Erbe ausgeschlagen worden ist, § 1942 BGB, bzw. die Nacherbfolge noch nicht eingetreten ist und der Nacherbe gleichwohl zur Abgabe der Erklärung aufgefordert werden soll. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruches steht der Aufforderung solange nicht entgegen, wie sich der Pflichtteilsverpflichtete nicht auf den Eintritt der Verjährung beruft, § 2332 BGB. Im Falle der Zweckzuwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) können sowohl der Beschwerte als auch der Begünstigte zur Abgabe aufgefordert werden. Inhaltlich beschränkt sich die Erklärungspflicht auf den Erwerb derjenigen Vermögenswerte, um die der jeweilige Beteiligte bereichert ist. So wird der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte nicht den Wert des gesamten Nachlasses erklären müssen, sondern nur Angaben zu den Vermögenswerten abzugeben haben, die ihnen zustehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mehrere Beteiligte eine gemeinsame Erklärung nach Absatz 4 abgeben. Kürzlich wurde für die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) in § 31 Abs. 1 S. 3 ErbStG klargestellt, dass zur Abgabe der Steuererklärung sowohl die versorgende Körperschaft bzw. Vermögensmasse (Stiftung oder Verein) als auch vom Bezieher der Zuwendungen aus der Familienstiftung (Familienmitglied oder Vereinsmitglied) aufgefordert werden kann. Diese Klarstellung ist erforderlich, da die Erklärungspflicht grundsätzlich nur an Erwerbstatbeständen, nicht aber an Ersatzerbschaften aus ruhendem Vermögen anknüpft. Auf die entsprechende Änderung bei § 30 ErbStG wird verwiesen. Die Regelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist. Das Auswahlermessen der Erbschaftsteuerstellen wird hierbei eher selten die Mitglieder des Vereins bzw. der Stiftung treffen, da bei diesen Pflichtigen mit Ausnahme des Stifters eher selten die erforderliche Kenntnis zur Abgabe der Erklärung zu erwarten ist. Daher wird der Regelung gar eine überschießende Tendenz zugesprochen, da nicht jedes begünstigte Familienmitglied über die Einsicht in die Geschäftsführung verfügen dürfte, um die erforderliche Erklärung abzugeben. Will die Finanzbehörde anstelle des Stifters oder einer diesem nahestehenden Person ein entfernteres Familienmitglied zur Abgabe der Erklärung heranziehen, muss sicher ein nicht unerheblicher Begründungsaufwand betrieben werden, warum dieses und nicht das der Geschäftsführung nahestehende Mitglied herangezogen wird. Dass dies allerdings ausgeschlossen erscheint und damit die Regelung als rechtlich zweifelhaft anzusehen ist, ist jedoch nicht anzunehmen.
Rz. 4
Jeder Erwerber ist nur hinsichtlich seines Erwerbs erklärungspflichtig, weil die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer und nicht als Nachlasssteuer konzipiert ist. Damit bestätigt der Beteiligte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben nur insoweit, als die von ihm erworbenen Vermögensgegenstände betroffen sind. Eine steuerstrafrechtliche Verfolgung wegen falscher Angaben kommt damit nur bei den Personen in Frage, denen der unzutreffend erklärte Vermögenswert zuzurechnen ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Vermögenswert alsbald zum Beispiel zur Erfüllung eines Vermächtnisses herausgegeben wird. Hierbei sind allein die wertbildenden Faktoren anzugeben, nicht aber bereits Wertgutachten zu ggf. einer Bewertung unterliegenden Vermögensgegenständen. Sicher ratsam ist indes, bei Geltendmachung eines niedrigeren Verkehrswertes eines Grundbesitzes dieses bereits mit Einreichung einer Erklärung geltend zu machen.
Rz. 5
Die Erbschaftsteuerstelle fordert die Steuererklärung in der Regel erst nach Ablauf einer Pietätsfrist von drei bis sechs Monaten an. Erst nach dieser Frist wird...