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Im Falle einer Vor- und Nacherbfolge geht der Nachlass mit Eintritt des Erbfalls auf den Vorerben über. Nach § 6 ErbStG gilt die Vorerbe als Vollerbe. Nacherbe ist der unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung eingesetzte Erbe.[112] Der Steuer unterliegt erst der Vermögenserwerb durch Eintritt des Nacherbfalls beim Nacherben selbst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG). Hat der Nacherbe zwischenzeitlich sein mit Eintritt des Vorerbfalles erworbenes Anwartschaftsrecht auf einen Dritten übertragen, wird dieser bei Eintritt der Nacherfolge (also i.d.R. beim Tod des Vorerben) steuerpflichtig.[113] Die Bewertung richtet sich nach den Verhältnissen am Todestag des Vorerben, die persönlichen Verhältnisse nach Maßgabe von § 6 ErbStG. Besteht die Nacherbschaft u.a. aus einem Grundstück und überträgt der Nacherbe vor Eintritt der Nacherbschaft seine Anwartschaft unentgeltlich auf einen Dritten, wird das Grundstück nach dem Recht bewertet, das später beim Tod des Vorerben gilt.

[112] Zur Vor- und Nacherbschaft siehe z.B. Carle, ErbStB 2006, 257.

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