Rz. 12

Die Steuersätze ab 2010 sind der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG zu entnehmen.[34] Danach beträgt der Steuersatz in der Steuerklasse I bei größeren Erwerben für die ersten 75.000 EUR stets 7 %, für den übersteigenden Betrag bis 300.000 EUR sodann 11 %, für den diesen übersteigenden Betrag bis 600.000 EUR sodann 15 % etc. Für die anderen Steuerklassen gilt Entsprechendes. Das bedeutet, dass die Steuerbelastung des einzelnen Euro niemals höher sein könnte als 30 % (bzw. bei den anderen Steuerklassen 43 % oder 50 %). Anzumerken ist, dass Zusammenrechnungen nach § 14 ErbStG (mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren) Einfluss auf die maßgebenden Wertgrenzen haben können.[35]

Mit Hilfe der Steuersatztabelle ist die letztendlich festzusetzende Erbschaftsteuer nach Maßgabe der R E 10.1 Abs. 1 (2) ErbStR 2019 zu errechnen. Die Steuerfestsetzung kann mit Einspruch, Klage gegen den betr. Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid angefochten werden. Unterläuft dem FG im Zuge der Ermittlung der Erbschaftsteuer für die Tenorierung seiner Entscheidung ein Fehler beim Ablesen der in § 19 Abs. 1 ErbStG enthaltenen Steuersatztabelle, stellt dies eine offenbare Unrichtigkeit dar, die jederzeit zu berichtigen ist.[36]

 

Rz. 13

Die Steuersätze in 2009 und für Fälle des Art. 3 ErbStRG sind der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. für 2009 zu entnehmen.

[34] Sog. Erbschaftsteuerrechner werden im Internet angeboten, z.B. www.biallo.de; Internetseiten der Volksbanken etc. Etwaige Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind zu beachten.

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