EuGH-Vorlage: Errichtung einer ausländischen Familienstiftung

Das FG Köln hat Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Das FG hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Worum geht es in dem Fall? Vor dem FG Köln klagte eine sog. Familienstiftung, die einer nach liechtensteinischem Recht errichtet und dort ansässig ist. Die Stifterin lebt in Deutschland. Von der Stiftung begünstigt werden die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der Errichtung der Stiftung wurde eine Schenkungsteuererklärung eingereicht.

Steuerklassenprivileg für ausländische Stiftungen?

Die Klägerin begehrte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer die Berücksichtigung eines Freibetrags i. H. von 200.000 EUR sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden sei.

Eine nur auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung würde gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Doch das Finanzamt Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest.

Vorlage an den EuGH

Das FG Köln bezweifelt im Vorlagebeschluss, dass die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist. Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH lautet C-142/24.

FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023, 7 K 217/21, veröffentlicht am 11.3.2024


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