Rz. 216

Auch für den Fall der Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens vor Eintritt des Nacherbfalls soll der begünstigte Nacherbe – grds. entsprechend dem Eintritt des Nacherbfalls (§ 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG) – die Wahl haben, ob er der Besteuerung das Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser zugrunde legen will. Im letztgenannten Fall muss er nach § 7 Abs. 2 ErbStG einen entsprechenden Antrag stellen. Entscheidend für die Ausübung des Wahlrechts sind die evtl. günstigere Steuerklasse bzw. höhere persönliche Freibeträge im Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser (vgl. auch § 6 ErbStG Rdn 7).

Überträgt der Vorerbe neben dem Nacherbschaftsvermögen auch eigenes Vermögen auf den Nacherben, gelten die Regelungen des § 6 Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG entsprechend, § 7 Abs. 2 S. 2 ErbStG (vgl. § 6 ErbStG Rdn 28 ff.).

 

Rz. 217

In § 7 Abs. 2 ErbStG fehlt jedoch ein Verweis auf § 6 Abs. 3 ErbStG. § 6 Abs. 3 ErbStG regelt, dass die Vorerbfolge als auflösend bedingt und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb anzusehen ist, wenn die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben eintritt. Der Erwerb wird daher im Ergebnis wie ein unmittelbarer Erwerb vom Erblasser behandelt. Es kommt in diesem Fall zu einer anteiligen Anrechnung der vom Vorerben entrichteten Steuer (vgl. § 6 ErbStG Rdn 10, 34). Eine Anrechnung der vom Vorerben entrichteten Erbschaftsteuer scheidet bei vorzeitiger Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens mangels Verweis auf § 6 Abs. 3 ErbStG aus. Das in § 7 Abs. 2 ErbStG vorgesehene Wahlrecht ermöglicht lediglich die Heranziehung der günstigeren Steuerklasse bzw. des vorteilhafteren persönlichen Freibetrages. Der Erwerb selbst wird jedoch nicht als Erwerb unmittelbar vom Erblasser eingestuft, sondern bleibt auch bei Ausübung des Wahlrechts gem. § 7 Abs. 2 ErbStG ein Erwerb vom Vorerben. Damit kann der begünstigte Nacherbe vor allem eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG nicht verhindern, wenn er für einige vorzeitig herausgegebene Nacherbschaftsvermögensgegenstände von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und für andere nicht. Da es sich stets um einen Erwerb vom Vorerben handelt, sind alle Erwerbe des Nacherben von diesem zusammenzurechnen, unabhängig davon, wie er von seinem Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 ErbStG Gebrauch macht.[426]

[426] Z.B. Meincke/Hannes/Holtz, § 7 Rn 120.

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