Rz. 34

Sofern der Schenker nichts anderes geregelt hat, trägt der Erwerber die Steuern, die mit dem Erwerb in Zusammenhang stehen. Hat jedoch der Schenker verfügt, dass er selbst oder ein Dritter die mit dem Erwerb entstehenden Steuern trägt, so sind nach § 10 Abs. 2 ErbStG der eigentliche Erwerb und die anfallenden Steuern, sofern der Schenker oder ein Dritter diese zu tragen haben, zusammenzuzählen. Der durch die Addition ermittelte Betrag stellt als Gesamtbetrag die Besteuerungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 ErbStG dar. Auch für den Fall, dass der Erblasser verfügt, dass ein Dritter die beim Erwerber anfallende Steuer für den Erwerb zu tragen hat, handelt es sich um einen Vermögenszuwachs des Erwerbers aus demselben Erwerbsgrund.[41]

 

Rz. 35

Die Übernahme der Steuer, die durch den Erwerb anfällt, ist bei einer Schenkung wie folgt zu ermitteln:

 

Beispiel

Mutter M schenkt ihrer Tochter T einen Geldbetrag von 990.000 EUR. M trägt auch die darauf entfallende Steuer, dies führt bei einem Steuersatz von 15 %, in Steuerklasse I, nach Abzug des Freibetrages von 400.000 EUR, zu einem Betrag von 88.500 EUR. Durch die Übernahme der Steuer für den Erwerb in Höhe von 88.500 EUR erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 ErbStG auf 678.500 EUR (590.000 EUR + 88.500 EUR). Durch die Übernahme der Steuer erhöht sich die Bemessungsgrundlage und führt nach § 19 Abs. 1 ErbStG auch zu einem höheren Steuersatz, nämlich von 19 %, was zu einem Steuerbetrag von 128.915 EUR führt. Die Zuwendung von M beträgt also 1.118.915 EUR (990.000 EUR + 128.915 EUR).

Für den Fall, dass M ihrer Tochter den Betrag von 1.118.915 EUR insgesamt, also einschließlich des Steuerbetrages, zugewandt hätte, würde sich folgende Steuer für die M ergeben:

1.118.915 EUR abzüglich Freibetrag 400.000 EUR = 718.915 EUR Bemessungsgrundlage, darauf Schenkungsteuer 19 % = 136.593,85 EUR.

Wird also der Bruttobetrag (Zuwendung zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) zugewandt, so steigt die Steuerbelastung.

Beabsichtigt also der Schenker, dem Beschenkten auch die auf den Erwerb entfallende Steuer zu erstatten, so empfiehlt sich eine Aufteilung dergestalt, dass der Netto-Betrag zugewandt wird und der Schenker zusätzlich dazu die darauf anfallende Steuer übernimmt. Dies ist im Regelfall günstiger, als den Brutto-Vermögenswert zuzuwenden.

[41] Meincke/Hannes/Holtz, § 10 Rn 24; Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 10 Rn 70.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?