Rz. 8

Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling vor dem längerlebenden Ehegatten, d.h. vor Beendigung der Gütergemeinschaft, vollzieht sich auch dieser Erwerb zivilrechtlich außerhalb des Nachlasses, §§ 1490 S. 1, 1483 Abs. 1 S. 3 BGB. § 4 Abs. 2 S. 1 ErbStG sieht deshalb vor, dass der Anteil an dem Gesamtgut in seinen Nachlass fällt und damit als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig ist.

Als bereichert gilt derjenige Erwerber, dem der Anteil nach § 1490 S. 2 und 3 BGB zufällt. Hat der vorverstorbene Abkömmling eigene Kinder, die er von der Erbfolge ausgeschlossen hat, treten diese zu gleichen Teilen an seiner Stelle in die fortgesetzte Gütergemeinschaft ein. Anderenfalls wächst sein Anteil den anderen in der fortgesetzten Gütergemeinschaft vertretenen Abkömmlingen an. War der Verstorbene der einzige Abkömmling neben dem überlebenden Ehegatten, geht der Anteil auf Letzteren über. Der längerlebende Ehegatte wird damit Alleineigentümer des Gesamtgutes und unterliegt hinsichtlich des hinzuerworbenen Anteils am Gesamtgut der Erbschaftsteuer.

 

Rz. 9

Die Steuer berechnet sich stets nach dem Verhältnis des einzelnen Erwerbers zu dem vorverstorbenen Abkömmling.

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