Rz. 11
Soweit zu einem steuerpflichtigen Erwerb neben begünstigtem Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht begünstigtes Vermögen gehört, ist eine Aufteilung der insgesamt anfallenden Erbschaftsteuer auf das begünstigte respektive das nicht begünstigte Vermögen vorzunehmen, um so den Teil der Steuer zu bestimmen, hinsichtlich dessen ein Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG in Betracht kommt.
Zum nicht begünstigten Vermögen gehören neben dem Vermögen, das von vornherein nicht zum Katalog des § 13b Abs. 1 ErbStG (begünstigungsfähiges Vermögen) gehört (Privatvermögen), auch die von den Begünstigungen für Produktivvermögen ausgenommenen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, insbesondere also das (nicht unschädliche) Verwaltungsvermögen (einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel). Für die Bestimmung des begünstigten Vermögens können die entsprechenden Feststellungen im Besteuerungsverfahren zugrunde gelegt werden.
Rz. 12
Der auf die für einen Vermögenserwerb insgesamt festgesetzte Steuer anzuwendende Aufteilungsmaßstab bzw. das anzuwendende Berechnungsschema ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Allerdings macht die Formulierung ("entfallende Erbschaftsteuer") deutlich, dass es nicht allein auf die Relation der gemeinen Werte des begünstigten bzw. des nicht begünstigten Vermögens ankommen kann. Vielmehr ist das Verhältnis der jeweils in die Ermittlung der der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage eingehenden Werte zueinander maßgeblich. Auf diese Weise werden insbesondere auch die auf Teile des nicht begünstigten Vermögens etwa anwendbaren sachlichen Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) berücksichtigt.
Schulden sind dabei jeweils nach ihrer wirtschaftlichen Veranlassung zuzuordnen. Soweit sie im Hinblick auf § 10 Abs. 6 ErbStG nur anteilig abgezogen werden dürfen, muss sich dies auch im Rahmen der Aufteilung entsprechend widerspiegeln.
Rz. 13
Aus der Sicht der Finanzverwaltung stellt sich die Aufteilung der Steuer wie folgt dar:
Zunächst ist die tarifliche Steuer auf den Gesamterwerb um die auf Vorerwerbe entfallende anzurechnende Steuer (§ 14 ErbStG) zu kürzen.
Im nächsten Schritt wird die verbleibende Steuer nach dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens zum Wert des gesamten Vermögenserwerbs aufgeteilt. Dabei sind – soweit anwendbar – der Vorwegabschlag für Familienunternehmen nach § 13a Abs. 9 ErbStG sowie etwa vorhandene, mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zu berücksichtigen.
Schließlich sind etwaige Ermäßigungsbeträge nach § 19a ErbStG oder nach § 27 ErbStG sowie auch eine etwa nach § 21 ErbStG anrechenbare Erbschaftsteuer abzuziehen (Letztere aber sicherlich auch nur anteilig).