Rz. 8
Die Verwendung der amtlichen Vordrucke ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber ratsam. So ist die Abgabe eines Verzeichnisses der zum Nachlass gehörenden Gegenstände nebst der zur Wertfindung erforderlichen Angaben Teil der Steuererklärung und damit verpflichtend. Daneben müssen Angaben zur Identität des Erben und des Erblassers bzw. zum Schenker und Beschenkten gemacht werden, die zur Unterscheidung des Erwerbes und für die spätere Bekanntgabe des Steuerbescheides hinreichend sind. In den amtlich zur Verfügung gestellten Vordrucken ist eine Aufstellung in Frage kommender Vermögensgegenstände enthalten, die nach unterschiedlichen Vermögensarten (z.B. Betriebsvermögen, Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sonstiges Vermögen) trennt und bei der jeweils gesondert der Wert des Vermögensgegenstandes anzugeben sind. Nachlassverbindlichkeiten und Vorschenkungen sind dort ebenfalls zu erklären. Daneben können Antrags- oder Wahlrechte im Rahmen der Steuererklärung (z.B. Anlage Steuerentlastung zu §§ 13a, 13c und 19a ErbStG) geltend gemacht werden. Die Werte sind auch hinsichtlich der Vermögensgegenstände (Grundvermögen, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften) überschlägig zu ermitteln und anzugeben, wenn die Durchführung eines gesondertes Feststellungsverfahren in Frage kommt (§ 151 Abs. 1 BewG). Entscheidet die Erbschaftsteuerstelle, dass ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll, sind die Angaben ggf. ein weiteres Mal vervollständigt durch nähere Angaben zum Feststellungsgegenstand gegenüber dem nach § 152 BewG zuständigen Feststellungsfinanzamt zu machen. Mit der Beendigung des Feststellungsverfahrens muss nicht zugewartet werden. Denkbar ist, dass der gesondert festzustellende Vermögensgegenstand vorerst nicht in die Besteuerung einbezogen wird oder im Wege der Schätzung (§ 162 Abs. 5 AO) der Besteuerung unterworfen wird. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Vermögenswert in Höhe des erklärten Werts zu schätzen. Nach Erlass des Feststellungsbescheides kann der Erbschaftsteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO selbst dann noch geändert werden, wenn die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen ist, § 171 Abs. 10 AO.
Rz. 9
Im Gegensatz zur Feststellungserklärung (dort § 153 Abs. 4 S. 1 BewG) ist die eigenhändige Unterschrift des Beteiligten gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass die Einreichung auch per Telefax möglich ist und die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreichend ist. Die Erklärung ist nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, wobei auf den Erwerber und den Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung der Erklärung abzustellen ist. Werden Angaben wider besseres Wissen gemacht oder weggelassen, kann dies den Vorwurf einer strafbaren Steuerhinterziehung nach § 370 AO, bei aus Nachlässigkeit unzutreffenden Angaben den Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO nach sich ziehen. Unbeschadet der Pflicht zur Anzeige eines der Steuerpflicht unterliegenden Erwerbs sind unzutreffende Angaben nur in dem Fall strafrechtlich relevant, wenn der Steuerpflichtige zuvor zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurde. Erhält der Erwerber nach Abgabe der Erklärung Kenntnis davon, dass seine Erklärung unzutreffend oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu korrigieren bzw. zu vervollständigen (§ 153 AO). Unterlässt er dies, kann dies ebenfalls als Steuerhinterziehung geahndet werden. Der Tatvorwurf nach § 370 AO kann nur positives Wissen von der Unrichtigkeit der gemachten Angaben sein, wenn der Steuerpflichtige anzeige- oder erklärungspflichtig gewesen ist und die Kenntnis bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist erlangt worden ist.