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Es kann vorkommen, dass infolge eines Nacherwerbs eine Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb erforderlich ist, für dessen Wertermittlung eine gesonderte Wertfeststellung notwendig ist/war. Ist diese wegen steuerlicher Relevanz unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue Feststellungsfrist, denn für den Beginn der Feststellungsfrist kommt es nicht auf den Beginn der Festsetzungsfrist für Folgesteuern an.[85] In solchen Fällen kann nach § 151 Abs. 5 S. 1 AO der Grundbesitzwert so lange festgestellt werden, wie die Festsetzungsfrist für die Besteuerung des Letzterwerbs noch nicht abgelaufen ist.[86] Bei derartigen Feststellungen ist im Bescheid der Hinweis nach § 151 Abs. 5 S. 2 AO notwendig.[87]

Liegt betreffend einen Vorerwerb eine gesonderte Wertfeststellung vor und ist diese nach Ansicht des Steuerpflichtigen falsch, stellt sich die Frage, ob die gesonderte Feststellung bei der Zusammenrechnung verbindlich ist oder ob der "richtige" Wert ermittelt und bei der Zusammenrechnung herangezogen werden darf; dazu grds. Rdn 21. Dies hat das FG Niedersachsen[88] verneint: Die Rechtsprechung des BFH, wonach es für die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe auf deren materiell-rechtlich zutreffende Werte ankommt, ist nicht zu der Konstellation vorliegender Grundlagenbescheide ergangen und berücksichtigt daher nicht die in § 182 Abs. 1 S. 1 AO gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung dieser Grundlagenbescheide. Ist der Wert des Vorerwerbs durch einen bestandskräftigen Grundlagenbescheid festgestellt, ist er bei der Zusammenrechnung verbindlich. Es ist daher grds. wichtig, Feststellungsbescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auf ihre Richtigkeit zu prüfen (vgl. § 351 AO).

[85] Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung, §§ 169 ff. AO, gelten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 181 Abs. 1 S. 1 AO sinngemäß. Die Feststellungsfrist ist gleichwohl unabhängig von der Festsetzungsfrist für die Folgesteuern zu ermitteln (BFH v. 27.4.1993 – VIII R 27/92, BStBl II 1994, 3).
[86] BFH v. 25.11.2008 – II R 11/07, BStBl II 2009, 287 m.w.N.; R E 151.1 Abs. 4 ErbStR 2019.
[87] Ebenso Christoffel, in: Stenger/Loose; BewG, § 151 Rn 974; Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 153 Rn 26. Ein fehlender Hinweis führt nur zur Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides, nicht aber zu dessen Nichtigkeit (BFH v. 25.11.2008 – II R 11/07, BStBl II 2009, 287 m.w.N.). Der Hinweis kann in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden, sofern die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer(n) dann noch nicht abgelaufen war.
[88] Vgl. FG Niedersachsen v. 25.8.2021 – 3 K 112/19, EFG 2021, 2085. Die Bindungswirkung gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer erstreckt sich im Falle von Nachschenkungen auch auf die Berücksichtigung der Werte im Rahmen von § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG.

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