Rz. 19

Auf Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen finden – zur sprachlichen Vereinfachung – alle Normen des Erbschaftsteuergesetzes Anwendung, soweit sie nicht ausschließlich Sachverhalte regeln, die nur bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. Aus diesem Grund gelten die §§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Nachlassverbindlichkeiten),[34] 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG (Pauschbetrag bei Erbanfallkosten), 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (Rückfall von Vermögen an die Eltern),[35] 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen) und 15 Abs. 3 ErbStG (Erwerbe aufgrund gemeinschaftlicher Testamente), 17 ErbStG (Versorgungsfreibetrag), 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG (Haftung von Kreditinstituten), 27 ErbStG (Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens),[36] 33 Abs. 1 und 2 ErbStG (Anzeigepflicht des Vermögensverwalters) für Schenkungen nicht.[37] Dies stellen Ausnahmen von dem innerhalb des Erbschaftsteuergesetzes geltenden grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot von Schenkungen unter Lebenden und Erwerben von Todes wegen dar, die aufgrund des Regel-Ausnahmeverhältnisses von § 1 Abs. 2 ErbStG in jedem Einzelfall einer über den Wortlaut hinausgehenden besonderen Begründung bedürfen. Zwar hat das FG Nürnberg[38] § 17 ErbStG im Wege einer teleologischen Extension auf die Besteuerung einer Abfindung für einen Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG unter Hinweis auf die besondere Nähe zu einem Erwerb von Todes wegen für anwendbar erklärt. Gleichwohl handelt es sich im entschiedenen Fall um eine besondere Konstellation (u.a. Abfindung in Form eines aufschiebend bedingten Rentenanspruchs), die sich nicht verallgemeinern lässt.[39]

 

Rz. 20

Umgekehrt gibt es – ohne dass dies in Abs. 2 Erwähnung findet – auch Vorschriften, die nach ihrem Wortlaut nur für Schenkungen und lebzeitige Zweckzuwendungen gelten: §§ 7 Abs. 5 f. ErbStG (Beteiligung an einer Personengesellschaft bei Buchwertklausel oder übermäßiger Gewinnbeteiligung), 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ErbStG (Schenkung des Familienwohnheims), 13 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a ErbStG (Weitergabe von Pflegegeld), 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG (Unterhaltszahlungen), 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (Gelegenheitsgeschenke).

[37] Siehe auch R E 1.1 ErbStR 2019.
[38] FG Nürnberg v. 12.9.1989 – VI 408/84, EFG 1990, 65 (rkr.).
[39] Dazu R E 1.1 S. 3 Nr. 6 ErbStR 2019.

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