Rz. 35
§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand in Fällen, in denen ein Feststellungsbedürfnis zu bejahen ist, ohne dass Grund- oder Betriebsvermögen vorliegen. Dies kommt in Betracht, wenn der Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird (z.B. Filmförderungsfonds, Leasingfonds), wobei der Zweck nicht in der Verwaltung von Grundstücken bestehen darf. Abzustellen ist hier stets auf die Umstände im Zeitpunkt des Erwerbes, § 11 ErbStG. Diese Fälle werden gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG dem Erwerb eines Grundstücksanteils gleichgestellt, für den isoliert dann § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG anwendbar ist, ohne dass die Schulden der Gesellschaft bei der Wertfeststellung berücksichtigt werden können. Die so entstehende Lücke wird durch die Feststellung der anteiligen Schulden nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG geschlossen, wohingegen die Feststellung des Grundbesitzwertes in einem gesonderten Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG erfolgt. Werden Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften zu einem Zeitpunkt erworben, in dem die Gesellschaft beispielsweise mangels ihrer Eintragung im Handelsregister noch nicht wirksam entstanden ist und daher als Vorgründungsgesellschaft zu behandeln ist, so kommt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG nicht in Betracht. Vergleichbares gilt bei einer KG, deren einzige Komplementärin eine rechtsfähige Stiftung ist, da in diesen Fällen nicht von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auszugehen ist. In diesen Fällen hat eine Feststellung nach der Nr. 4 zu erfolgen. Eine Begünstigung nach §§ 13a bis 13c ErbStG ist in diesen Fällen regelmäßig ausgeschlossen. Für die Feststellung des Verwaltungsvermögens oder der Ausgangslohnsumme bzw. die nachrichtliche Mitteilung weiterer, für die Prüfung des Umfangs der Steuerverschonung nach §§ 13a bis 13c ErbStG erforderlicher Angaben ist daher kein Raum. In Fällen des Vorbehaltsnießbrauches hängt es von der Ausgestaltung des Nießbrauches ab, ob der Erwerber als Mitunternehmer anzusehen ist. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn die stimm- und gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte gänzlich beim Nießbrauchsberechtigten verbleiben.
Rz. 36
Bei einem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft können die Besitzposten des Gesamthandsvermögens nicht zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft zusammengefasst werden. Den Gesellschaftern sind die einzelnen Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten des Gesamthandsvermögens und die Gesellschaftsschulden anteilig als Bruchteilseigentum zuzurechnen. Eine Bewertung des Anteils an sich – angelehnt an § 11 BewG – mit dem Kurswert des Zweitmarkts oder mit einem nach den Ertragsaussichten anhand der erwartbaren Auszahlungen auf den Anteil des geschätzten Werts kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Saldierung der Besitz- mit den Schuldposten. Gehören zum Vermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft inländischer Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, teilt das Verwaltungsfinanzamt dies unter Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit und der Lage bzw. des Sitzes dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit. Dieses leitet die erforderlichen Feststellungsverfahren bei dem jeweiligen Lagefinanzamt bzw. Betriebsfinanzamt ein. Das Verwaltungsfinanzamt fordert die erforderliche Erklärung zur Feststellung des übrigen Vermögens einschließlich des Auslandsvermögens und der Schulden von der Gesellschaft an.
Beispiel
Erblasser A ist an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt. Das Vermögen der GbR umfasst ein vermietetes Grundstück in C, zwei vermietete Grundstücke in D, ein Bankkonto und ein vermietetes Grundstück in Italien. Zur Anschaffung des Grundstückes in Italien hat die GbR bei einer Bank in Deutschland einen Kredit aufgenommen, der am Tage des Todes von A noch nicht getilgt war.
Die Wirtschaftsgüter der GbR sind nach § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen:
Dies gilt nicht für gewerblich geprägte Personengesellschaften, die als Bet...