Rz. 8
Gehören zum Betriebsvermögen des Bewertungsobjekts Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die dem betriebsnotwendigen Vermögen zuzurechnen sind, sind auch diese gesondert zu bewerten; ihr gemeiner Wert wird dem Ertragswert i.S.v. § 200 Abs. 1 BewG hinzugesetzt.
Dies gilt sowohl für Anteile an Kapitalgesellschaften als auch Beteiligungen an Personengesellschaften. Auf die jeweilige Beteiligungsquote kommt es nicht an.
Genossenschaftsanteile sind keine Beteiligungen i.S.v. § 200 Abs. 3 BewG; sie sind daher nicht gesondert zu bewerten bzw. zu erfassen. Etwaige Ausschüttungen/Erträge sind im Jahresertrag i.S.v. § 200 Abs. 1 BewG enthalten (und dort auch nicht zu korrigieren).
Rz. 9
Grundsätzlich sind die nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BewG festgestellten Werte zum jeweiligen Bewertungsstichtag maßgeblich. Liegt eine gesonderte Feststellung dieser Werte auf einen Stichtag innerhalb eines Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt vor (Basiswert), ist diese Feststellung zugrunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben (§ 151 Abs. 3 S. 1 BewG), soweit nicht der Steuerpflichtige durch Abgabe einer Feststellungserklärung die Feststellung nach den Verhältnissen am (für ihn maßgeblichen) Bewertungsstichtag beantragt (§ 151 Abs. 3 S. 2 BewG).
Rz. 10
Nach dem Wortlaut des Gesetzes erfolgt lediglich eine Berücksichtigung des gemeinen Werts der jeweiligen Beteiligung. Mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten sind demzufolge nicht gesondert abzuziehen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung jedenfalls uneingeschränkt im Bereich der Kapitalgesellschaften. Hier wird es als ausreichend angesehen, dass die mit der Beteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten im gem. § 200 Abs. 1 BewG zu kapitalisierenden Jahresertrag mindernd berücksichtigt sind und diesem nicht hinzugerechnet werden (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. f BewG). Dieses Konzept überzeugt nicht: Die gesonderte Bewertung von Anteilen an anderen Unternehmungen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn ihr tatsächlicher Wert schlägt sich – ebenso wie der des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – oftmals nicht hinreichend im nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nieder. Soweit man sich aber – was der Gesetzgeber getan hat – für eine gesonderte Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände entscheidet, muss man konsequenterweise auch die mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden in gleicher Weise gesondert berücksichtigen. Andernfalls ergeben sich Unternehmens-Gesamtwerte, die mit der Realität nichts zu tun haben. Erstaunlich ist auch die in diesem Zusammenhang vorgesehene Ungleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften.
Rz. 11
Denn bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden über das Sonderbetriebsvermögen im Wert der Beteiligung enthalten (§ 97 Abs. 1a BewG). Die Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit solchen Schulden sind demzufolge nach § 202 Abs. 1 S. 2 BewG zu korrigieren.
Rz. 12
Die Wertfeststellungen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2–3 BewG können sowohl auf der Grundlage des vereinfachten Ertragswertverfahrens als auch nach anderen Methoden erfolgen. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Bewertung einer Obergesellschaft bedeutet nicht, dass auch deren Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden müssten. Die Frage, ob die Bewertung der Obergesellschaft im vereinfachten Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BewG führt, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. In diese Entscheidung sind auch die dem Ertragswert hinzugesetzten gemeinen Werte der Beteiligungen (gleichgültig nach welchem Verfahren diese ermittelt wurden) einzubeziehen.
Rz. 13
Mitunter kann die gesonderte Bewertung von Beteiligungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, der im Einzelfall in keinem angemessenen Verhältnis zu den möglicherweise eintretenden Besteuerungsfolgen steht. Aus diesem Grunde kann im Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter darauf verzichtet werden, eine solche gesonderte Bewertung von Kapitalgesellschafts- bzw. Personengesellschaftsanteilen vorzunehmen, wenn es sich um einen Fall von "geringer Bedeutung" handelt.
Rz. 14
Eine geringe Bedeutung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung anzunehmen, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligungsbewertung außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist. Wie ein solcher "unbestrittener" Wert zustande kommen soll, stellt die Finanzverwaltung jedoch nicht dar. Auf welcher Grundlage der Steuerpflichtige einen solchen ermitteln kann, um ihn hernach der Finanzverwaltung vorzuschlagen, ist ebenfalls nicht klar. Die Bewertung soll aber in derartigen Fälle...