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Soweit die Grundstücksart von einer prozentualen Aufteilung der Nutzung, z.B. Wohnnutzung und geschäftliche Nutzung, abhängt (siehe § 181 Abs. 2, 3, 6 BewG), ist die Abgrenzung nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. Für die Bestimmung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003[1] maßgeblich. Liegt nur eine Wohnflächenberechnung nach der II. Berechnungsverordnung vor und sind nach dem 31.12.2003 keine baulichen Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen worden, kann diese Wohnflächenberechnung verwendet werden. Soweit für die Geschäftsgrundstücke die Wohnflächenverordnung nicht entsprechend angewendet werden kann, ist zur Flächenberechnung auf die entsprechende DIN 277 zurückzugreifen.

[1] BGBl I 2003, 2346.

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