Rz. 22
Anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 3 ErbStG sind alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis betreiben, wenn sie ihre Leistungen an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen oder an diesen zur Verfügung stellen. In § 3 ErbStDV ist der Kreis der so verpflichteten Unternehmen bezeichnet. Neben den Versicherungsunternehmen zählen hierzu auch die Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereine und andere Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrentenversicherung vertreiben. Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten Vorschrift (§ 3 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStDV). Die Versorgungswerke der freien Berufe (z.B. Anwaltswerk, Architektenwerk) und andere berufsständische Versicherungen unterliegen nur dann der Anzeigepflicht, wenn der Zahlung eine freiwillige Mitgliedschaft zugrunde liegt. Gesetzlich verpflichtende Leistungen sind nicht anzuzeigen. Gleiches gilt für die Leistungen nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Riesterrente), da diese nach dem Tod des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen nicht auf die Hinterbliebenen übertragen werden dürfen und damit denklogisch eine Einbeziehung in die Erbschaftsbesteuerung ausgeschlossen ist.
Rz. 23
Gleichwohl kann aus Sicht des Versicherungsunternehmens, das mit dem die Rente austeilenden Kreditinstitut einen Deckungsvertrag abschließt, fraglich sein, ob Leistungen an die Hinterbliebenen aus der Versicherungssumme weitergeleitet werden (z.B. durch Übertragung in den Riestervertrag des Ehepartners), so dass im Zweifel eine Anzeige zu erstatten ist. Selbsthilfeeinrichtungen von Ärzten, die im Todesfall eines Mitgliedes Beträge im Umlageverfahren erheben und an die Hinterbliebenen auszahlen, gehören ebenso wenig zu den anzeigepflichtigen Unternehmen wie die überbetrieblichen Unterstützungskassen und Pensionsfonds, da diese kein Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis betreiben. Führt der neue Arbeitgeber eine Direktversicherung für seinen Arbeitnehmer weiter, so stellt dies keine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, so dass im Sinne der Verringerung des Verwaltungsaufwandes auf eine Anzeige verzichtet wird.
Rz. 24
Anzuzeigen sind alle Versicherungssummen oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich ist, soweit dies dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) zu der Person, an die die Auszahlung oder Zurverfügungstellung erfolgt (§ 3 Abs. 2 ErbStDV), bekannt zu geben. Neuerdings wird durch die Erweiterung des Klammerzusatzes in § 3 Abs. 2 S. 1 ErbStDV klargestellt, dass neben dem Verwandtschaftsverhältnis auch die Ehegemeinschaft und die Partnerschaften nach dem LPartG anzuzeigen sind. Hierzu zählen auch die Versicherungsbeträge aus Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen. Wird die Versicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles von einem Versicherungsnehmer auf einen anderen übertragen, sind der Rückkaufswert und die bis zum Wechsel eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge sowie der Name und die Anschrift des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen (§ 3 Abs. 2 ErbStDV). Grundsätzlich sind Anzeigen auch dann zu machen, wenn die Leistung beim Empfänger keine Steuerpflicht auslöst. Gleichwohl wird aber bei der Mitnahme einer Direktversicherung zum neuen Arbeitgeber auf eine Anzeige verzichtet, da mangels Zurverfügungstellung an einen anderen als den Versicherungsnehmer anderenfalls der Verwaltungsaufwand zu groß wäre. Führen die Hinterbliebenen die vom Erblasser abgeschlossene Versicherung fort, wird diesen die eingezahlte Versicherungssumme zur Verfügung gestellt, so dass der Vorgang anzuzeigen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übertragung des Versicherungsvertrages zu Lebzeiten des Erblassers oder mit dem Tod erfolgt.
Rz. 25
Bei verbundenen Lebensversicherungen von Ehepartnern, bei denen der länger lebende Ehepartner die Versicherungssumme erhält, sind beide Ehepartner zugleich Versicherungsnehmer, Versicherte und Bezugsberechtigte. Gleichwohl sind derartige Zahlungen nach Absatz 3 anzuzeigen, da in diesem Fall der verstorbene Ehegatte als Versicherungsnehmer gilt und die Zahlung damit gegenüber einem Dritten erfolgt. Auszahlungen an den Darlehensgeber aufgrund sog. Restschuldversicherungen, die vom Darlehensnehmer für den Fall seiner Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit oder seines Todes abgeschlossen wurden, unterliegen nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 ErbStG zwar der Anzeigepflicht. Die Finanzverwaltung verzichtet indes auf eine Anzeige, weil die Auszahlung der Versicherungssum...