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Inländische rechtsfähige Familienstiftungen und rechtsfähige Familienvereine unterliegen einer Ersatzerbschaftsteuer im 30-Jahresturnus; Näheres siehe § 1 ErbStG Rdn 5 ff. Nach (dem neuen) § 30 Abs. 5 ErbStG[28] haben die betreffenden Stiftungen/Vereine binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs den Vermögensübergang (schriftlich) mit dem in Abs. 5 S. 2 vorgegebenen Inhalt anzuzeigen. Konkret haben die leitenden Organe, Vorstände oder zuständigen Geschäftsführer u. dgl. die Anzeigepflicht zu erfüllen. U.a. können sie bei Nichterfüllung nach Maßgabe der §§ 69 ff. AO in Steuerhaftung genommen werden. Neben der Anzeigepflicht besteht auch eine Steuererklärungspflicht nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 S. 3, 4 ErbStG. Die Zuständigkeit ist in § 35 Abs. 4 ErbStG geregelt (Ort der Geschäftsleitung, ggf. Sitz der Stiftung oder des Vereins). Der neue § 30 Abs. 5 ErbStG ist ab dem 29.12.2020 anzuwenden. Auch wenn es sich um eine gesetzliche Klarstellung[29] handeln soll, könnte es zu erwägen sein, bei Sanktionen gegen eine frühere Verletzung der Anzeigepflicht mit dem Argument, dass eine "Regelungslücke" bestand, vorzugehen.

Die 3-Monatsfrist bzw. ihr Beginn ist vom Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung/den Verein zu berechnen. Damit kann das Finanzamt den Beginn der 30-Jahresfrist feststellen und überwachen. Der Zeitpunkt richtet sich nach Wortlaut nicht nach dem Steuerentstehungszeitpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. Buchst. c und Nr. 2 ErbStG), sondern nach dem Übergang nach Zivilrecht. Da die erste Übertragung i.d.R. Erbschaft-/Schenkungsteuer auslöst, dürfte die nach Abs. 5 eingeführte Anzeige keine Probleme auslösen.

[28] Eingefügt durch JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096. Nach der Gesetzesbegründung konkretisiert die Regelung die aufgrund des Verweises in § 30 Abs. 1 ErbStG auf den Erwerb nach § 1 ErbStG in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestehende Anzeigepflicht.
[29] Bisher nur in R E 1, 2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019 geregelt.

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