Rz. 11
Der Zweite Teil des BewG enthält vier Gruppen besonderer Bewertungsvorschriften von allgemeinem Interesse:
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die Einheitsbewertung (§§ 19–109a BewG), die Einheitswerte ergibt (§§ 19–109 BewG), |
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die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer (§§ 138–150 BewG), die Grundbesitzwerte ergibt (§§ 138–156 BewG), |
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die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1.1.2009 (§§ 157–203 BewG), die auch Grundbesitzwerte ergibt, ferner Anteilswerte und Betriebsvermögenswerte (§§ 157–203 BewG), |
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die Bewertung von Grundbesitz für die Grundsteuer ab 1.1.2023 (§§ 218–262 BewG), die Grundsteuerwerte ergibt. |
Rz. 12
Die Einheitswerte haben nur noch geringe Bedeutung. Sie werden weiterhin für inländischen Grundbesitz festgestellt und gelten noch allgemein für die Grundsteuer und punktuell für die Gewerbesteuer (vgl. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG).
Rz. 13
Für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurden Grundbesitzwerte für Grundstücke im Grundvermögen und im Betriebsvermögen und für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellt (§ 138 BewG). Das BVerfG hat entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG, der auf § 138 Abs. 2 bis 4 BewG verwiesen hat, verfassungswidrig ist, und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Sie ist erfolgt. Nach § 8 Abs. 2 GrEStG gelten nunmehr die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte.
Rz. 14
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Grundbesitzwerte für Grundstücke festgestellt (§ 157 Abs. 1 BewG). Ferner werden Anteilswerte für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 157 Abs. 4 BewG) und Betriebsvermögenswerte für den Wert von Betriebsvermögen und für Anteile an Betriebsvermögen (§ 157 Abs. 5 BewG) festgestellt.
Rz. 15
Die allgemeinen Bewertungsvorschriften werden jedoch nicht vollständig verdrängt. Sie behalten eine ergänzende Bedeutung, soweit die Bewertung in den besonderen Bewertungsvorschriften nicht abschließend geregelt ist oder dort auf Begriffe in den allgemeinen Bewertungsvorschriften verwiesen wird. Beispiele dafür sind § 31 BewG, wonach ausländisches Sachvermögen mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, § 177 BewG, wonach Grundstücke des Grundvermögens mit dem gemeinen Wert im Sinne des § 9 BewG zu bewerten sind, und § 109 BewG, worin für die Bewertung des Betriebsvermögens auf den gemeinen Wert ohne nähere Angabe verwiesen wird.