Rz. 92
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fingiert bei Familienstiftungen und Familienvereinen einen Erwerb von Todes wegen im 30-jährigen Turnus. Hier ist zu unterscheiden:
a) | erster Übergang des Vermögens vor oder auf den 1.1.1954. Die Entstehung liegt dann auf dem 11.1984, 1.1.2014 usw. |
b) | Übergang nach dem 1.1.1954. Die Entstehung liegt dann erstmals nach Ablauf von 30 Jahren, z.B. Übergang am 31.12.1979, Entstehung der Erbersatzsteuer am 31.12.2009. |
Wird die Familienstiftung/der Familienverein vor Ablauf der 30 Jahre aufgehoben/aufgelöst oder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, entfällt zwar eine Erbersatzsteuer, es entsteht aber Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG); es sei denn, der Erwerb wäre steuerbefreit, z.B. bei Übergang auf eine steuerbegünstigte Institution.
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