Rz. 92

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fingiert bei Familienstiftungen und Familienvereinen einen Erwerb von Todes wegen im 30-jährigen Turnus. Hier ist zu unterscheiden:

a) erster Übergang des Vermögens vor oder auf den 1.1.1954. Die Entstehung liegt dann auf dem 11.1984, 1.1.2014 usw.
b) Übergang nach dem 1.1.1954. Die Entstehung liegt dann erstmals nach Ablauf von 30 Jahren, z.B. Übergang am 31.12.1979, Entstehung der Erbersatzsteuer am 31.12.2009.

Wird die Familienstiftung/der Familienverein vor Ablauf der 30 Jahre aufgehoben/aufgelöst oder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, entfällt zwar eine Erbersatzsteuer, es entsteht aber Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG); es sei denn, der Erwerb wäre steuerbefreit, z.B. bei Übergang auf eine steuerbegünstigte Institution.

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