Rz. 14

Vermögensmehrung als Kriterium des Erbanfalls kann in verschiedenen Fällen zu verneinen sein. Hat beispielsweise der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung lediglich vertragliche Verpflichtungen bestätigt, die vor seinem Tod schon Bestand hatten, stellt dies keinen Erwerb von Todes wegen dar. Bestätigt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung lediglich, dass ein Mitarbeiter seines Unternehmens einen Versorgungsanspruch hat, der sowieso bereits auf arbeitsvertraglicher Grundlage als Altersversorgungsanspruch besteht, dann hat findet keine Vermögensmehrung aufgrund Erbanfalls statt, sondern rein aufgrund arbeitsrechtlicher Basis.[16] Auch in dem Fall, dass der Erblasser einen bestehenden Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 1586b BGB im Testament bestätigt, obgleich dieser nicht durch den Tod des verpflichteten Erblassers wegfällt, handelt es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen, da die Verpflichtung zur Leistung über den Tod des Erblassers hinaus für die Erben fortbesteht und lediglich eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.[17]

 

Rz. 15

Haben der Erblasser und der Erbe einen Erbvertrag miteinander abgeschlossen, stellt sich die Frage, ob dadurch eine steuermindernde oder ausschließende Gegenleistung vereinbart werden kann. Ein auf Basis eines Erbvertrages erfolgter Erwerb als Erbe oder Vermächtnisnehmer stellt einen Erwerb i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Die Gegenleistungen lassen sich lediglich als Kosten zur Ermöglichung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berücksichtigen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Testierfreiheit durch den Erbvertrag lediglich eingeschränkt wird; der Erblasser hingegen kann jedoch nicht durch Vertrag gebunden werden, in einer bestimmten Weise zu testieren oder eine bestimmte letztwillige Verfügung von Todes wegen zu unterlassen. Dies ist nach § 2302 BGB ausdrücklich untersagt.[18]

[17] Grüneberg/Siede, § 1586b Rn 8.
[18] Grüneberg/Weidlich, § 2302 Rn 1.

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