Rz. 17

Der Erbe tritt auch in die Steuerpflichten und Steuerrechte des Erblassers mit dem Anfall der Erbschaft ein. Er kann also wie der Erblasser selbst auch sämtliche Gestaltungsrechte ausüben. Jedoch ist dabei zu beachten, dass das Erbschaftsteuergesetz keinen negativen Erwerb berücksichtigt nach § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG.

 

Rz. 18

Einkommensteuererstattungsansprüche entstehen erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§§ 36 Abs. 1, 25 Abs. 1 EStG i.V.m § 37 Abs. 2 AO). Nach h.M. gilt das Stichtagsprinzip, wonach erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums der Anspruch entsteht, genauso wie die Fälligkeit einer Einkommensteuerschuld.[16] Klarstellend ist hierzu in R E 10 Abs. 8 ErbStR 2019 festgehalten, dass Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden sind. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt. Die Überzahlungen, die zu den Steuererstattungsansprüchen geführt haben, muss noch der Erblasser geleistet haben. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist von einer hälftigen Zurechnung auszugehen.[17]

Einkommensteuererstattungsansprüche aus dem Veranlagungszeitraum, in den der Todeszeitpunkt des Erblassers fällt, entstehen erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Sie gehören daher nicht zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG.[18]

 

Rz. 19

Darüber hinaus ist zu beachten ist, dass der Erblasser auch unvererbliche Rechte hinterlassen kann, die im Todesfall des Erblassers gerade keinen Vermögensübergang zur Folge haben. Im Einzelnen sind der Name des Erblassers nicht durch Tod übertragbar, auch nicht das Mitgliedschaftsrecht, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, eine Leibrente, sofern keine Rückstände vorhanden sind, und auch nicht das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. Beim Persönlichkeitsrecht wird unterschieden, inwieweit eine vermögensrechtliche Komponente darin enthalten ist (Bekanntheitsgrad des Verstorbenen).[19] Auch ein Unterhaltsanspruch ist nicht vererblich, sofern keine Rückstände nach §§ 1586, 1613, 1615 Abs. 1 BGB vorhanden sind.

[16] FG Niedersachsen, Beschl. v. 23.2.2011 – 3K 332/10; Jüptner, in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 10 Rn 134.
[17] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, § 10 Rn 27.
[18] R E 10.3 ErbStR 2019; Jüptner, in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 10 Rn 42.
[19] Grüneberg/Weidlich, § 1922 Rn 36.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?