Rz. 26
Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte. Der Güterstand der Ehegatten oder der Lebenspartnerschaft ist dagegen unerheblich.
Rz. 27
Von der Steuerbefreiung werden nicht nur inländische Häuser oder Eigentumswohnungen erfasst, sondern neben inländischen auch im EU- und EWR-Ausland belegene Grundstücke i.S.v. § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Während zunächst nur das "Familienwohnheim" steuerbefreit war, spricht das Gesetz nur noch von einer Begünstigung des "Familienheims". Nach der Gesetzesbegründung soll es sich daher lediglich um eine redaktionelle Änderung handeln. Jedoch sieht der aktuelle Wortlaut eine Begünstigung nur noch vor, "soweit in dem bebauten Grundstück i.S.v. § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird".
Rz. 28
Durch die Bezugnahme auf § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG wird die Steuerbefreiung präzisiert. Dies beinhaltet jedoch zugleich auch eine inhaltliche Veränderung: Über § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG können
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Ein- und Zweifamilienhäuser, |
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Mietwohngrundstücke, |
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Wohnungs- und Teileigentum, |
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Geschäftsgrundstücke sowie |
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gemischt genutzte Grundstücke |
privilegiert sein. Geschäftsgrundstücke i.S.v. § 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind, § 181 Abs. 6 BewG. Damit sieht das Gesetz ausdrücklich auch eine Steuerbegünstigung für Immobilien vor, die nur teilweise Wohnzwecken dienen, wie z.B. bei Mietwohn- und Geschäftsgrundstücken oder einem Gebäude, das im Erbbaurecht errichtet worden ist. Die Steuerbefreiung kommt grds. auch dann in Betracht, wenn die Nutzung des Objektes zu Wohnzwecken lediglich untergeordnete Bedeutung (weniger als 20 %) hat. Begünstigt wird aber nur die eigengenutzte Wohnung, die sich in einem solchen Objekt befindet und nicht der übrige Teil der Immobilie. Die Aufteilung des Gebäudes, das neben der eigenen Wohnnutzung weitere Nutzungsarten aufweist, erfolgt dabei nach der Wohn- und Nutzfläche. Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die mitgenutzt werden, bleiben dabei außer Betracht. Die Wohn- und Nutzfläche des gesamten Grundstücks und des Familienheims ist vom Lagefinanzamt zu ermitteln und bei der Feststellung des Grundbesitzwertes nachrichtlich mitzuteilen.
Rz. 29
Beispiel
Auf einem Betriebsgrundstück, das im Eigentum des A steht, befindet sich eine abgeschlossene Einliegerwohnung, in der A mit seiner Ehefrau wohnt. Die betriebliche Nutzfläche beträgt 720 m2, während die Einliegerwohnung lediglich eine Wohnfläche von 80 m2 hat. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Geschäftsgrundstücks i.S.v. § 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG beläuft sich auf lediglich 10 % der Gesamtnutzfläche. Nur in Höhe von 10 % kann sich die Ehefrau des A daher auf die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG berufen, wenn A ihr zu Lebzeiten unentgeltlich das Eigentum an dem Geschäftsgrundstück zuwendet.
Rz. 30
Die Aufteilung eines zivilrechtlich einheitlichen Objektes, wie sie der BFH bei § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG a.F. vornimmt, wird von der Gesetzesfassung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG im Ergebnis nachvollzogen. Denn soweit sich in einem bebauten Grundstück i.S.v. § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet, wird diese begünstigt, nicht jedoch das gesamte Objekt. Die begünstigte Wohnung muss – entsprechend dem Sinn und Zweck der Befreiung – nicht mehr dem Gesamtobjekt das Gepräge geben, sondern ist – nach ihrem Anteil an der Fläche des Grundstücks – begünstigt. Eine vorherige Aufteilung in Wohnungseigentum vor einer Übertragung ist nicht mehr erforderlich. Maßstab für die Befreiung ist auch hier – in Anlehnung an den BFH und § 181 Abs. 3, 6, 7 BewG – das Verhältnis der Nutzungsflächen zueinander.
Rz. 31
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist damit, dass sich in dem Objekt eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet. Als Wohnung ist jede baulich abgeschlossene Einheit mit den zur Haushaltsführung erforderlichen Nebenräumen (WC, Küche, Bad/Dusche) anzusehen, die eine Mindestgröße von 23 m2 hat, § 181 Abs. 9 BewG. Ein einzelnes Zimmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nicht zur Wohnung gehört ein Garten, der zwar in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Familienheim steht, aber eine andere Flurnummer trägt.
Rz. 32
Wann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, kann mit Blick auf § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F. beantwortet werden, da insoweit keine...