Rz. 57

Auch für Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Beteiligungen an gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften – Mitunternehmeranteile) wird auf das BewG verwiesen (§ 12 Abs. 5 BewG). Wie bei den Anteilen an (nicht notierten) Kapitalgesellschaften erfolgt die Verweisung über die Verfahrensvorschrift des § 151 Abs. 1 BewG. Aus dessen Nr. 2 ergibt sich, dass auch der Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen gesondert festzustellen ist (§ 179 AO). Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist gem. § 12 Abs. 5 BewG der Tag der Steuerentstehung (§ 11 ErbStG).

 

Rz. 58

Was im Sinne der Vorschrift zum Betriebsvermögen gehört, ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist.

Gemäß § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dies gilt regelmäßig nicht, wenn der Hauptzweck des Unternehmens in land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit besteht (§ 95 Abs. 2 BewG). Dem Betriebsvermögen steht gem. § 96 BewG das der Ausübung eines freien Berufes (i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dienende Vermögen gleich.[110] Schließlich bilden gem. § 97 Abs. 1 BewG auch alle Wirtschaftsgüter, die Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts und gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG) gehören, einen Gewerbebetrieb.

 

Rz. 59

Für die Bewertung des Betriebsvermögens in diesem Sinne schreibt § 109 Abs. 1 BewG die Anwendung von § 11 Abs. 2 BewG vor. Im Ergebnis wird auf diese Weise sichergestellt, dass Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteile nach denselben Grundsätzen bewertet werden, wie Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften. Ein Verweis auch auf § 11 Abs. 1 BewG (Kurswerte) war entbehrlich, da die Bewertung anhand aktueller Börsenkurse für Einzelunternehmen und Personengesellschaften von vornherein nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 60

Einzelheiten betreffend die Definition des Umfangs des zu bewertenden Betriebsvermögens sind im Rahmen der Kommentierung der §§ 95 ff. BewG dargestellt. Wegen der eigentlichen Bewertung wird auf die Kommentierung zu § 11 Abs. 2 BewG verwiesen.

[110] Gemäß § 96 Hs. 2 BewG gilt dies auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

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