Rz. 38
Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Ermessengrenzen ist nur dann anzunehmen, wenn sie völlig aus der Luft gegriffen und damit willkürlich ist. Dies ist noch nicht der Fall, wenn der festgestellte Wert im Einzelfall keine Steuer auslöst, da sich dies erst nach abschließender Prüfung durch die Erbschaftsteuerstelle, in die der Wert einfließen muss, herausstellt. Ob eine gesonderte Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist, entscheidet die Erbschaftsteuerstelle. Das Feststellungsfinanzamt, an das die Anforderung adressiert ist, ist an die Entscheidung der Erbschaftsteuerstelle gebunden und kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, dass die Feststellung für die Besteuerung nicht von Bedeutung sei. Gleiches gilt, wenn ein für die Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 BewG verpflichtetes Finanzamt seinerseits für Wirtschaftsgüter gesondert festgestellte Werte anfordert, die ihrerseits für die durchzuführende Betriebsbewertung von Bedeutung sind. In Anlehnung an § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO hat die Erbschaftsteuerstelle aber die Möglichkeit, auf die Feststellung zu verzichten, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insb. weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Bei Schenkungen ist selbst die Feststellung geringer Werte vertretbar, da diese über einen späteren zusätzlichen Erwerb nach § 14 ErbStG Bedeutung erlangen könnten. Die Finanzverwaltung wird stets zu einer Feststellung bei Ersterwerb neigen, da im Zeitpunkt des späteren Erwerbs die Informationsgewinnung erschwert ist und sich unter Umständen Verjährungsfragen stellen. Für Werte des Betriebsvermögens gilt dies nur für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006. Für frühere Stichtage wird das jeweilige Betriebsfinanzamt nur im Wege der Amtshilfe tätig.
Rz. 39
Die Feststellung muss für die Besteuerung von Bedeutung sein. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der festgestellte Wert die Steuer erhöht. Dies schließt jedoch nicht aus, das Feststellungsverfahren auf Fälle zu beschränken, in denen der Aufwand des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Auswirkungen zu bringen ist und der anzusetzende Wert nicht auch auf anderem, weniger aufwendigen Wege beschafft werden kann. Der Verzicht auf das Feststellungsverfahren setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung aber regelmäßig das Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen voraus. Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens ist aber jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Vermögensgegenstand möglicherweise für die Steuerveranlagung von Bedeutung sein kann. Dies ist zweifelsfrei zu bejahen, wenn dessen Wert zuzüglich der Werte der übrigen Nachlassgegenstände sicher die Freibeträge des § 16 ErbStG übersteigt.
Die Finanzverwaltung hat für einige Feststellungsanlässe eine absolute Betragsgrenze, ab der erst die Feststellung durchzuführen ist, eingeführt. Hiermit ist sie vereinzelt vorgetragener Kritik begegnet, die die Einführung klarer Vorgaben angeregt hatte. So gelten für Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG die folgenden Bagatellgrenzen:
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Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft < 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert max. 100.000 EUR); |
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Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft < 1 % (Einlage max. 100.000 EUR); |
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nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft < 1 % (Anteil am Nenn-/Stammkapital max. 100.000 EUR). |
Auf eine Feststellung verzichtet werden kann weiter in Fällen, in denen eine Schenkung unter Ehegatten vorliegt, da diese steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist. Erfolgt eine fortgesetzte Nutzung als Familienwohnheim unter Beachtung der Begrenzung für Kinder und Enkel, kann diese ebenfalls mit Blick auf die Steuerbefreiungstatbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG unterbleiben. Gleiches gilt, wenn der Substanzwert offensichtlich nicht zum Ansatz kommt (§ 11 Abs. 2 BewG), das Grundstück zum betriebsnotwendigen Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) und nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG) gehört und auch kein junges Vermögen nach § 200 Abs. 4 BewG) darstellt, da dann die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG eingreift. Der Erlass regelt allerdings die Fälle, in denen mangels Bedeutung für die Besteuerung von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abgesehen werden kann, nicht abschließend. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann sich die Bedeutung einer Feststellung auch danach richten, ob das Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und...