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Nach § 34 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind auch Behörden zur Anzeige verpflichtet. Besonders betroffen sind hiervon die Behörden, die Stiftungen und oder Zuwendungen an juristische Personen genehmigen müssen (sog. Genehmigungsbehörden nach § 10 ErbStDV). Anzuzeigen sind die Anerkennung einer Stiftung und die Genehmigung einer Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden an juristische Personen. Stiftungen erlangen erst mit der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde die Rechtsfähigkeit (§ 80 Abs. 1 BGB). In der Nachweisung, die die Behörden quartalsweise abzugeben haben und auf deren Grundlage über die Steuerpflicht unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Zuwendungen entschieden wird, sind der Name, der Sitz, der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Vermögens sowie die Höhe des Erwerbs oder der Zweckzuwendung anzugeben. Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Stiftungen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG steuerfrei und sind daher vom steuerpflichtigen Erwerb abzusetzen. Die Steuerfreiheit entfällt rückwirkend, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Erbfall oder Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entfallen. Dient die Stiftung eigennützigen Zwecken (z.B. die sog. Familienstiftungen, die der Versorgung der Familienangehörigen dienen), so fällt alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an, sofern das Vermögen im Wesentlichen im Interesse der Familie errichtet ist. Werden Teile des Nachlasses innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung weitergeleitet, so erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), was insoweit ebenfalls in die Besteuerung einfließen muss.

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